OGH 12Os27/92-5

OGH12Os27/92-59.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard B***** und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130, erster Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.November 1991, GZ 1 c Vr 8563/91-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Qualifikation des Verhaltens des Angeklagten Gerhard B***** nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard B***** zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 30.September 1957 geborene Gerhard B***** wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130, erster Fall, StGB schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit im Urteil namentlich bezeichneten Personen, teils allein Verfügungsberechtigten der Firma L***** gewerbsmäßig und mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zwischen April und Juli 1991 in wiederholten Angriffen Windeln, Waschmittel, Socken, Handtücher und TDK-Videokassetten in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert gestohlen hat (A c und B c des Urteilssatzes).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten B***** allein gegen die Qualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB und gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nominell aus § 281 Abs. 1 Z 5 a - der Sache nach auch aus der Z 5 - StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist

teilweise - nämlich in Ansehung der Wertqualifikation - begründet.

Sie weist nämlich in der Tat zutreffend darauf hin, daß das Urteil in Ansehung der Konstatierung, der Wert der (auch) vom Beschwerdeführer gestohlenen Sachen habe "jedenfalls" den Betrag von 25.000 S überstiegen, eine schlüssige und mit der Lebenserfahrung in Einklang stehende Begründung vermissen läßt. Denn mit Bezug auf die gemeinsam mit Gerhard H***** gestohlenen Sachen (A c) wird ausdrücklich ein "nicht mehr feststellbarer Wert" eingeräumt (Band II S 4 und 10), wobei noch zusätzlich konzediert wird, daß es sich bei etwa der Hälfte des Diebsgutes um sogenannte "Bruchware" handelte, wogegen es hinsichtlich der Videokassetten (B c) an jeglicher Mengenangabe mangelt und auch die Zahl der diebischen Angriffe nicht quantifiziert wird.

Da der aufgezeigte, rechtlich relevante Begründungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung der betreffenden Qualifikation vorzugehen (§ 285 e StPO).

Fehl geht hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle (§ 130 erster Fall StGB) wendet. Denn abgesehen davon, daß das Rechtsmittel in diesem Punkt jegliche, einer sachlichen Erörterung zugängliche Substantiierung vermissen läßt, erlaubte bei der gegebenen Sachlage allein

die - unbestrittene - Wiederholung der diebischen Zugriffe zum Nachteil des Dienstgebers die Konstatierung, (auch) der Angeklagte B***** habe hiebei die Absicht verfolgt, sich durch die wiederholte Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Band II S 16).

Diesbezüglich war mithin die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO - gleichfalls bei einer nichtöffentlichen

Beratung - sofort zurückzuweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die mit der Kassierung der Wertqualifikation notwendig verbundene Beseitigung des Strafausspruches zu verweisen.

Der zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO gefaßte Beschluß bleibt hingegen unberührt, weil im zweiten Rechtsgang eine diesbezügliche Änderung zum Nachteil des Angeklagten unzulässig wäre und die gemäß § 494 a Abs. 7 StPO verfügte, nicht angefochtene Verlängerung der Probezeit allein schon unter Berücksichtigung des aufrecht gebliebenen Schuldspruchs eine tragfähige Grundlage hat.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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