Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auf Grund der Bestimmungen des § 27 MRG und der hiezu ergangenen, mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung nur der Mieter als Vertragspartner des Vermieters zur Rückforderung der unzulässigen Ablösezahlung legitimiert ist, gleichgültig, aus wessen Vermögen sie geleistet wurde (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 15 zu § 27 MRG; Würth in Rummel ABGB, Rz 9 zu § 27 MRG; 3 Ob 546/90; 3 Ob 591/90), und allein der spätere Eintritt in das Mietverhältnis auf Grund eines Weitergaberechtes des Mieters nicht bewirkt, daß das gesetzliche Rückforderungsrecht des § 27 MRG auf den eintretenden Mieter überginge; eine Zession des gesetzlichen Rückforderungsanspruches des Mieters an denjenigen, der seinerzeit die Ablösezahlung tatsächlich = wirtschaftlich geleistet hat, ist grundsätzlich möglich.
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