OGH 5Ob11/92

OGH5Ob11/927.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Elfriede G*****, 2.) Dipl.Ing.Rudolf G*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, sowie der weiteren Mieter im Haus *****, 3.) Johann R*****, 4.) Rosa R*****, 5.) Anna R*****, 6.) Ing.Franz R*****, 7.) Erna R*****, wider die Antragsgegner 1.) Dipl.Ing.Hermann D*****, 2.) Mag.Renate D*****,

3.) Leopold E*****, 4.) Susanne V*****, sämtliche *****, und 5.) Christian R*****, *****, die unter 1.) bis 3.) genannten Antragsgegner vertreten durch Dr.Helmut Winkler und andere Rechtsanwälte in Wien, die unter 4.) genannte Antragsgegnerin vertreten durch Dr.Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, der unter

5.) genannte Antragsgegner vertreten durch Dr.Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 6 MRG, infolge Revisionsrekurses der unter 1.) und 2.) genannten Antragsteller sowie außerordentlichen Revisionsrekurses des unter 5.) genannten Antragsgegners gegen den (Sach-)Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 29. Oktober 1991, GZ 5 R 290/91-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 14. Juni 1991, GZ Msch 3/91-8, teilweise aufgehoben und zum anderen Teil bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Antragsteller und der ao. Revisionsrekurs des unter Punkt 5.) genannten Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die unter Punkt 1.) und 2.) genannten Antragsteller begehrten von den Antragsgegnern als Miteigentümern des Hauses *****, in dem sich ihr Bestandobjekt befindet, die Durchführung verschiedener Erhaltungsarbeiten.

Das Erstgericht trug sämtlichen Antragsgegnern als Miteigentümern des Hauses auf, eine Reihe von in 7 Punkten im einzelnen bezeichneten Erhaltungsarbeiten binnen 12 Wochen durchzuführen (ON 8 dA).

Das Gericht zweiter Instanz gab den Rekursen sämtlicher Antragsgegner teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den erstinstanzlichen Beschluß hinsichtlich des Auftrages zur Durchführung der in den Punkten 3.), 5.) und 7.) aufgetragenen unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten bestätigte, und im übrigen den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich des Auftrages zur Durchführung der in den Punkten 1.), 2.), 4.) und 6.) umschriebenen Erhaltungsarbeiten aufhob und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung nahm es nicht vor; es sprach aber aus, daß der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung nicht zulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz von den Antragstellern erhobene Revisionsrekurs und der ao. Revisionsrekurs des unter 5.) genannten Antragsgegners sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zum Revisionsrekurs der Antragsteller:

Gemäß § 37 Abs. 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 527 Abs. 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde. Da das Rekursgericht einen solchen Zulassungsausspruch hinsichtlich des aufhebenden Teiles seiner Entscheidung nicht vorgenommen hat, erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsteller als unzulässig, weshalb er zurückgewiesen werden mußte.

Zum ao. Revisionsrekurs des unter Punkt 5.) genannten Antragsgegners:

Mit diesem den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung betreffenden Revisionsrekurs wendet sich der genannte Antragsgegner gegen die Ansicht der Vorinstanzen, bei den von der Bestätigung erfaßten Erhaltungsarbeiten handle es sich um sogenannte "privilegierte Arbeiten" im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 lit. b MRG. Die Vorinstanzen haben eingehende Feststellungen über die vorhandenen Baugebrechen getroffen und nach sorgfältiger Prüfung die sich daraus ergebenden Gefahren festgestellt (Rutsch- und erhöhte Sturzgefahr). Ob die aus Baugebrechen sich ergebende Rutsch- und Sturzgefahr geeignet ist, die Sicherheit von Personen oder Sachen zu gefährden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Solche Entscheidungen sind grundsätzlich nicht revisibel, es sei denn, es wird in dem ao. Rechtsmittel dargetan, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommen sollte. Da der Antragsgegner die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der vorliegenden Entscheidung in seinem Revisionsrekurs nicht dargetan hat, erweist sich dieser als unzulässig, weshalb auch er zurückgewiesen werden mußte (§ 37 Abs. 3 Z 16 bis 18 MRG, § 528 Abs. 1 ZPO).

Über den von der unter Punkt 4.) genannten Antragsgegnerin erhobenen ao. Revisionsrekurs wird gesondert entschieden werden.

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