Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist auszuführen:
Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Witwen(Witwer)pension ist gemäß § 258 Abs 4 ASVG, daß ihm der verstorbene frühere Ehegatte auf Grund eines der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten Titel Unterhalt zu leisten hatte. Wesentlich ist daher das aufrechte Bestehen einer Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt im Todeszeitpunkt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß diese Voraussetzung in einem Fall nicht erfüllt ist, in dem bei grundsätzlich bestehender Unterhaltspflicht der Anspruch im Zeitpunkt des Todes (wegen einer Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Gattin) ruhte (SSV-NF 4/28). Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Unbestritten steht fest, daß der Anspruch der Klägerin aus dem Vergleich vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 23.6.1975 auf Grund des Urteiles dieses Gerichtes vom 20.8.1986 ab 1.10.1985 gehemmt war. Es erübrigt sich auf die Gründe und näheren Umstände, die zu dieser Hemmung führten, einzugehen. Auszugehen ist auf Grund dieses Urteiles davon, daß eine aufrechte Verpflichtung des Versicherten zur Unterhaltsleistung im Zeitpunkt seines Todes nicht bestand. Die Vorinstanzen haben daher den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension zu Recht verneint.
Daß dagegen, daß der Gesetzgeber den Anspruch eines Ehegatten auf Witwenpension nach Scheidung der Ehe an besondere Voraussetzungen knüpft, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wurde bereits ausgesprochen (SSV-NF 2/27). Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Begründung des von ihr behaupteten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz vermögen nicht zu überzeugen. Daß der Gesetzgeber zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag abstellt, erscheint insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung nicht gleichheitswidrig. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keinen Anlaß, ein Normenprüfungsverfahrenn einzuleiten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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