OGH 10ObS68/92

OGH10ObS68/927.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Henrike Blatterer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Emma S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1991, GZ 34 Rs 89/91-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.November 1990, GZ 24 Cgs 809/90-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach § 105 a ASVG nicht erfüllt, weil der monatliche Betreuungsaufwand hinter dem begehrten Hilflosenzuschuß zurückbleibt, ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen.

Ergänzend ist auszuführen:

Die gründliche Reinigung der nur 30 m2 großen Wohnung der Klägerin erfordert keineswegs einen wöchentlichen Aufwand von 4 Stunden, selbst wenn man in Betracht zieht, daß die Klägerin nur Staubwischen und eine Arbeitsfläche oder einen Tisch nur in Arbeitshöhe säubern kann. Die Reinigung des Küchenbodens ist im Aufwand für die gründliche Reinigung der Wohnung enthalten. Für die Hilfe beim Bettenmachen fällt ein nennenswerter Aufwand nicht an, weil der Klägerin die Verwendung eines Spannleintuches und einer Steppdecke zugemutet werden kann. Wegen der heute allgemein üblichen Ausstattung von Haushalten mit einem Kühlschrank ist das Einkaufen nur mehr in Zeitabständen von mehreren Tagen erforderlich; nach den Feststellungen verfügt die Klägerin über einen Kühlschrank. Sie braucht auch keine wesentliche Hilfe beim Kochen, weil sie einfache Speisen selbst zubereiten, insbesondere also auch Fleisch braten oder dünsten und Kartoffeln, Reis oder Nudeln zustellen kann (so die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen ON 9, die von den Vorinstanzen den Feststellungen zugrundegelegt wurden). Die Klägerin ist daher keinesfalls auf das bloße Aufwärmen vorgekochter Speisen oder von Tiefkühlkost beschränkt (ähnlich 10 Ob S 24/92). Wenn in der Revision schließlich von einem Stundensatz von 90 S für die Abgeltung von Hilfsdiensten ausgegangen wird, so entspricht dieser Satz nicht der bisherigen Judikatur, die niedrigere Stundensätze (meistens 70 bis 80 S) annahm und auf die noch niedrigeren Sätze der Mindestlohntarife verwies (SSV-NF 5/41, 5/44 ua). Geht man davon aus, daß die Klägerin im Durchschnitt und zeitlich gerafft Hilfe im Ausmaß von etwa einer Stunde täglich benötigt, dann erreicht der dafür erforderliche finanzielle Aufwand nicht annähernd den begehrten Hilflosenzuschuß (1989: 2784 S, 1.Hälfte 1990: 2826 SA, 2. Hälfte 1990: 2840 S, 1991: 2911 S).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird sie mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, weshalb kein Anlaß für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit besteht (SSV-NF 1/29, 2/26, 2/27 uva).

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