OGH 12Os23/92-5

OGH12Os23/92-526.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter ST***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 8. Jänner 1992, GZ 18 Vr 640/91-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 17.Jänner 1946 geborene Walter ST***** wurde der in Tateinheit begangenen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB (1) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (2) schuldig erkannt, weil er am 27.Juni 1991 in Königstetten durch Vorhalten eines aufgeklappten Taschenmessers den unmündigen Peter T***** (geboren 20.Juni 1979) zur Duldung eines Analverkehrs genötigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, den Zeugen Gabriel S***** zum Beweis dafür zu vernehmen, daß "bei der Gegenüberstellung zunächst von Karl G***** erklärt wurde, daß der Angeklagte nicht der Tatverdächtige ist" (S 288), in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert, weil die Tatrichter ausdrücklich davon ausgingen, daß Karl G***** den Angeklagten nicht zu identifizieren vermochte (S 297 = US 7).

Mit Recht verfiel aber auch das weitere Beweisbegehren, Prim. Dr. S***** vom Krankenhaus Tulln zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß sich bei der ersten Untersuchung des Angeklagten keine Hinweise auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen ergeben haben", der Ablehnung, weil die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht aus etwaigen, vom genannten Mediziner festgestellten Spuren abgeleitet wurde und der Beweisantrag nicht einmal andeutungsweise erkennen läßt, welchen Beweiswert ein negativer Befund haben könnte. (Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente müssen auf sich beruhen, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets auf den Zeitpunkt abzuheben ist, zu dem er gestellt wurde.)

Unbegründet ist auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), weil sich aus den Akten keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Im einzelnen genügt es dem Rechtsmittel - soweit es überhaupt auf aktenkundige Umstände hinweist - zu erwidern, daß die eindeutigen Bekundungen des Tatopfers keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten und sein ersichtlich zweckgesteuertes Verhalten bei der Tatausführung keine Bedenken gegen seine Zurechnungsfähigkeit zulassen.

Da endlich die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil die darin bekämpfte Urteilsannahme, die Tat sei dem Angeklagten nicht wesensfremd, für deren rechtliche Beurteilung ohne Belang ist und Feststellungsmängel darin zwar behauptet, aber nicht substantiiert werden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.

Demgemäß ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zuständig (§ 285 i StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte