OGH 11Os146/91-14 (11Os147/91-14)

OGH11Os146/91-14 (11Os147/91-14)24.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt G***** und Walter B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, 12 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 18. September 1991, GZ 9 Vr 513/91-41, sowie über die Beschwerde des Angeklagten G***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.September 1991, GZ 9 Vr 513/91-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Fabrizy, und der Verteidiger Dr. Gruber und Dr. Klementschitz, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Kurt G*****, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, und seiner Beschwerde sowie der Berufung des Angeklagten Walter B***** wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Kurt G***** gegen die Adhäsionserkenntnisse zugunsten des Privatbeteiligten Dieter T***** und der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung für Steiermark Folge gegeben: diese Adhäsionserkenntnisse, die Walter B***** betreffend unberührt bleiben, werden hinsichtlich Kurt G***** (im Zuspruch an die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung für Steiermark ersatzlos) aufgehoben und es wird der Privatbeteiligte Dieter T***** mit seinen Ansprüchen gegen Kurt G***** gemäß § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden der am 12.Jänner 1968 geborene Kurt G***** des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall (gemeint: erster Satz zweiter Fall) StGB (Faktum I/) und des Vergehens des Betruges als Beteiligter nach den §§ 12 (dritter Fall), 146 StGB (V/) sowie der am 11.Juli 1966 geborene Walter B***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach den §§ 12 (dritter Fall), 142 Abs. 1, 143 (richtig:) erster Satz zweiter Fall StGB (II/), des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall (gemeint: erster Strafsatz dritter Fall) StGB (III/) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (IV/) schuldig erkannt. Darnach haben in Graz (I./) Kurt G***** am 28. Oktober 1990 dem Dirk J***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), indem er eine Gaspistole mit aufgeschraubtem Leuchtraketenaufsatz gegen ihn richtete und ihm einen Zettel mit den Worten "Geld oder Tod" vorhielt, 5.000 S Bargeld und zwei Schlüssel unbekannten Wertes mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte; (II./) Walter B***** zur Ausführung der unter I/ angeführten Handlung dadurch beigetragen, daß er Kurt G***** die Waffe zur Verfügung stellte und am Tatort als "Aufpasser" fungierte; (III./) Walter B***** am 11.März 1991 die Justizwachebeamten Rudolf M***** und Helmut N***** mit Gewalt, indem er mit den Händen um sich schlug, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Fesselung nach einem Fluchtversuch, zu hindern versucht, (IV./) Walter B***** am 28.Oktober 1990 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Bedienstete des Unfallkrankenhauses Graz durch Täuschung über Tatsachen, indem er sich als Kurt G***** ausgab und dessen Sozialversicherungsnummer bekanntgab, zu Handlungen, nämlich zu seiner ambulanten Behandlung bis zum 28.November 1990, verleitet, welche die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Steiermärkische Gebietskrankenkasse an ihrem Vermögen schädigten und (V./) Kurt G***** zur Ausführung der zu IV/ angeführten strafbaren Handlung beigetragen, indem er Walter B***** ins Unfallkrankenhaus Graz begleitete und "dessen Behandlung unter seinem Namen und seiner Sozialversicherungsnummer zustimmte".

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten Kurt G***** und Walter B***** bekämpfen nur ihre Schuldsprüche wegen schweren Raubes mit jeweils auf § 345 Abs. 1 Z 6 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, überdies ihre Strafaussprüche (Kurt G***** auch teilweise die ihn betreffenden Adhäsionserkenntnisse) mit Berufung. Zudem bekämpft der Angeklagte G***** den Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO mit Beschwerde.

Beiden Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Kurt G*****:

Der zu § 345 Abs. 1 Z 6 StPO vertretenen Beschwerdeauffassung zuwider wurden in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht, die eine Eventualfrage nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs. 1 StGB) gerechtfertigt hätten. Verantwortete sich doch der Angeklagte G***** dahin, den in Rede stehenden Raubüberfall überhaupt nicht begangen zu haben, ohne dabei die Möglichkeit einer Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand einzuräumen. Soweit er den Konsum von Alkohol und die Einnahme von Rohypnol erwähnte (S 267 bis 269), bezweckte er lediglich die Erhärtung seiner Verantwortung, im Tatzeitpunkt in der Wohnung der Zeugin SCH***** geschlafen zu haben. Auch den weiteren Verfahrensergebnissen ist kein für die Stellung der vermißten Eventualfrage hinreichender Anhaltspunkt für eine tataktuelle volle Berauschung zu entnehmen. Vielmehr stand das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Richard ZIGEUNER, wonach Kurt G***** im Fall des behaupteten Alkohol- und Medikamentenkonsums entweder tatsächlich eingeschlafen oder aber zu einer - wie hier - gezielten (mehraktigen) Tatausführung nicht imstande gewesen wäre (S 386, 388, 404), einer derartigen Tatvariante entgegen. Mangels Vorliegens eines die reklamierte Fragestellung rechtfertigenden Verfahrenssubstrates liegt somit der geltend gemachte Verstoß gegen § 314 Abs. 1 StPO nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Z 10 a) hinwieder beschränkt sich auf den Versuch, mit dem Hinweis auf einzelne, in der ursprünglichen Täterbeschreibung des Tatopfers zum Ausdruck gekommene Beobachtungs- oder Erinnerungsfehler, auf Begleitumstände der Gegenüberstellung des Zeugen Dirk J***** mit dem Beschwerdeführer sowie auf (durchwegs unwesentliche Details betreffende) Divergenzen in den Angaben des Tatopfers die Identifizierung des Angeklagten G***** als Täter (S 144, 145, 307 ff) und der bei Walter B***** sichergestellten Gaspistole als Tatwaffe (S 145, 299 f) als unglaubwürdig zu problematisieren, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Walter B*****:

Der auf § 345 Abs. 1 Z 6 StPO gestützte Einwand des Beschwerdeführers B*****, das Fragenschema verletze die Bestimmungen über die Fragestellung, weil es keine auf Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) des Mitangeklagten G***** lautende Zusatzfrage enthalte, scheitert - ganz abgesehen davon, daß aus den bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** bereits dargelegten Gründen (auch) gar kein eine Fragestellung nach einer Tatbegehung durch G***** im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit rechtfertigendes Verfahrenssubstrat vorlag - schon daran, daß diese vermißte Fragestellung von vornherein keine Tatsachen betroffen hätte, die - wenn sie als erwiesen angenommen worden wären - die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen oder aufgehoben hätten. Denn zum einen bliebe eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des Mitangeklagten Kurt G*****, wie in der Beschwerde richtig erkannt wird, in rechtlicher Hinsicht jedenfalls ohne Auswirkung auf die Strafbarkeit des Walter B*****, weil jeder Beteiligte für eigenes Unrecht und eigene Schuld haftet (§ 13 StGB; Leukauf-Steininger2, § 12 RN 4; Kienapfel AT4 E 2 RN 29), sodaß die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrags nach § 12 dritter Fall StGB kein schuldhaftes Verhalten des unmittelbaren Täters voraussetzt (keine qualitative Akzessorietät - ua LSK 1984/187); zum anderen vermögen allfällige rein faktische "Rückwirkungen" eines Wahrspruchs über die Zurechnungsunfähigkeit eines Mitangeklagten auf die das Tatverhalten des Beschwerdeführers und damit die Beantwortung der Hauptfrage nach seiner eigenen Täterschaft betreffende Beweiswürdigung entgegen der Beschwerdeauffassung eine Zusatzfrage zur Hauptfrage nach dessen Täterschaft gemäß § 313 StPO nicht zu indizieren. Mangels eigener Beschwer des Angeklagten B***** durch die Unterlassung der relevierten Fragestellung erweist sich seine Rüge in diesem Punkt daher überhaupt als unzulässig.

Zu dem (ohne Bezugnahme auf eine der Bestimmungen nach den §§ 312 bis 317 StPO, also unsubstantiiert) auf denselben Nichtigkeitsgrund gestützten weiteren Einwand fehlender Fragestellungen darüber, ob Walter B***** bloß Zeuge war oder vom Tatentschluß und vom Tatplan des Mitangeklagten G***** wußte, sowie darüber, ob er als Aufpasser fungierte und dem Mitangeklagten die Waffe zur Ausübung des Raubes zur Verfügung stellte, genügt die Klarstellung, daß eine dahingehend gesonderte Fragestellung in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist, die damit relevierten Tataspekte ohnehin allesamt von der den Beschwerdeführer betreffenden Hauptfrage erfaßt und die Geschwornen durch die Rechtsbelehrung (S 6) darüber ausreichend informiert waren.

Zur Tatsachenrüge (Z 10 a), die neben der entsprechenden Argumentation des Mitangeklagten G***** auch auf den zwischen Tat und Anzeigeerstattung verstrichenen Zeitraum von drei Monaten und jene Alibiaspekte abstellt, die sich nach der Beschwerdeauffassung aus den Aussagen der Zeuginnen Ulrike S***** und Jaqueline F***** ableiten ließen, genügt der Hinweis darauf, daß sich aus den Akten - wie bereits dargetan - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Wahrspruch der Geschwornen zugrundeliegenden Tatsachensubstrats ergeben.

Zu den Berufungen:

Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten gemäß § 143 erster Strafsatz StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und "gemäß den §§ 31, 40 StGB" unter Bedachtnahme auf zwei Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz - Kurt G***** betreffend vom 18. Jänner 1991, GZ 9 E Vr 3.144/90-24 (vier Monate Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB); hinsichtlich Walter B***** vom 23.August 1991, GZ 9 E Vr 3.144/90-38 (15 Monate Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB, der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und des Betruges nach § 146 StGB sowie des Vergehens nach § 1 NotzeichenG) - zu je fünf Jahren (Zusatz-)Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Teilgeständnis zum Betrug, bei Walter B***** überdies den teilweisen Versuch als mildernd, als erschwerend hingegen bei Kurt G***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und drei einschlägige Vorstrafen, bei Walter B***** zehn einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen.

Gemäß § 369 StPO sprach das Erstgericht mehreren "Privatbeteiligten" Entschädigungsbeträge zu, nämlich Dieter T***** 5.000 S, der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung für Steiermark 2.000 S und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt 6.006 S, "wofür" - so das Urteil - "die Verurteilten Kurt G***** und Walter B***** zur ungeteilten Hand haften".

Die Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Strafaussprüche jeweils mit Berufung und streben damit eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB an. Während der Angeklagte G***** seinen Antrag auf Strafreduktion (neben unbeachtlichen Argumenten gegen den Schuldspruch) im wesentlichen mit seiner Meinung nach dem Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen zu entnehmenden positiven Persönlichkeitsaspekten, der Tatauslösung auch durch atypisch triste soziale, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse und der relativen Geringfügigkeit der Raubbeute begründet, stützt der Angeklagte B***** seinen Berufungsantrag auf sein reumütiges Geständnis zum Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie darauf, daß diese Tat durch eine hochgradig depressive Verstimmung ausgelöst worden sei.

Im Ergebnis kommt keiner der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen Berechtigung zu. Zwar sind die vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe (den übrigen Berufungsargumenten zuwider allein) dahin zu ergänzen, daß das Teilgeständnis des Angeklagten B***** auch das Schuldspruchfaktum III/ (§§ 15, 269 Abs. 1 StGB) miteinschloß, für die Straffrage bleibt jedoch der hohe (durch die gesetzliche Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren verdeutlichte) Unrechtsgehalt und Störwert des unter Verwendung einer Waffe in einem Geschäftslokal verübten Raubüberfalls ungeschmälert von entscheidender Bedeutung. Davon ausgehend stellen sich aber die verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafen unter Mitberücksichtigung der führenden Beteiligung des Angeklagten G***** an der Raubtat, des Überwiegens der dem Angeklagten B***** zur Last fallenden strafbaren Handlungen der Zahl und dem Gewicht nach sowie seines im Vergleich zum Mitangeklagten erheblich stärker belasteten Vorlebens als tat- und täterbezogen angemessene und im Verhältnis zueinander ausgewogene Sanktionen dar. Dabei blieb für die angestrebte außerordentliche Strafmilderung im Hinblick auf die durch die Raubtat und das Zusammentreffen einer Tatmehrheit indizierte Aggravierung der Deliktsanfälligkeit beider Angeklagten kein Raum.

Der Angeklagte Kurt G***** bekämpft darüber hinaus die ihn betreffenden Adhäsionserkenntnisse, soweit sie die Zusprüche von Beträgen in der Höhe von 5.000 S an Dieter T***** (als Betreiber des raubbetroffenen Spielsalons) und von 2.000 S an die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung (für die Beschädigung des Telefonanschlusses im Spielsalon) zum Gegenstand haben. Da der Berufungswerber zu den in Rede stehenden Entschädigungsansprüchen gar nicht gehört wurde und die dem Zuspruch an die (im übrigen gar nicht als Privatbeteiligte aufgetretene) Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung zugrunde liegende Tathandlung darüber hinaus nicht Gegenstand der Hauptverhandlung und Entscheidung war (vgl. die aus S 3 d iVm S 3 b verso ersichtliche diesbezügliche Verfahrenseinstellung), kommt der Berufung in diesen Punkten Berechtigung zu, weshalb dazu spruchgemäß zu entscheiden war. Eine entsprechende Verfügung zugunsten des mitverurteilten Angeklagten Walter B*****, der das Urteil insoweit nicht bekämpfte, kam nicht in Betracht, weil das beneficium cohaesionis gesetzlich (§ 295 Abs. 1 StPO) ausdrücklich auf die Milderung der strafrechtlichen Sanktionen beschränkt ist (ua 16 Os 18/89 = NRsp 1989/237; 15 Os 79/90).

Zur Beschwerde des Angeklagten Kurt G*****:

Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO faßte das Erstgericht auch den Beschluß auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.Jänner 1991, GZ 9 E Vr 3.144/90-24, gewährten bedingten Nachsicht der über Kurt G***** verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Dagegen richtet sich die mit der Urteilsanfechtung verbundene Beschwerde dieses Angeklagten, die sich jedoch als nicht berechtigt erweist. Steht es doch aus den zur Berufung dieses Angeklagten dargelegten Erwägungen außer Frage, daß die bedingte Strafnachsicht bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher von den in Rede stehenden Urteilen erfaßter Straftaten des Kurt G***** nicht gewährt worden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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