OGH 15Os17/92

OGH15Os17/9219.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, in der Strafsache gegen Petru F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 29.November 1991, GZ 11 Vr 898/91-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Petru F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (1./) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (2./) schuldig erkannt.

Darnach hat er in St. L*****

1.) am 25.August 1991 gegen 1.00 Uhr Helga M***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie von der Straße in ein Getreidefeld zerrte, sie am Rücken niederhielt und dabei mehrmals würgte, sowie dadurch, daß er mit Gesten andeutete, wenn sie schreie, werde er sie erwürgen, mithin auch durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischafs genötigt und

2.) in der Nacht vom 24. auf den 25.August 1991 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich das nicht zum Verkehr zugelassene Motorfahrrad Puch MS 50 des Johann W***** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen.

Ungeachtet der einleitenden Erklärung, "das Urteil werde zur Gänze" angefochten, bekämpft die auf die Z 5, 5 a, 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ausschließlich das Schuldspruchfaktum 1. (Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB).

In der Mängelrüge (Z 5) vermeint die Beschwerde, einen inneren Widerspruch des Urteils mit der Behauptung aufzuzeigen, die vom Erstgericht festgestellte Gewaltanwendung gegen die Zeugin Helga M***** stehe mit den weiteren Feststellungen, daß deren Kleidungsstücke nicht zerrissen wurden und sie keine schweren Verletzungen erlitt, ebenso in einem unlösbaren Widerspruch wie die Annahme, es könne einem Täter gelingen, den Widerstand des Opfers zu überwinden, dieses und sich selbst zu entkleiden und das Opfer gleichzeitig am Schreien zu hindern, mit jener, daß dabei kein einziges Kleidungsstück des Opfers beschädigt oder zerrissen wurde.

Die Beschwerde zeigt damit aber keinen Widerspruch im Sinne des genannten Nichtigkeitsgrundes auf, weil sie sich nicht auf Tatsachen bezieht, die nach den Gesetzen logischen Denkens nicht nebeneinander bestehen können und einander begrifflich ausschließen, sondern mit der Wahrscheinlichkeit des Ausbleibens der ins Treffen geführten Tatfolgen bei der festgestellten Vorgangsweise des Angeklagten auseinandersetzt. Mit dem bezüglichen Vorbringen wird aber auch nicht, worauf die Beschwerde der Sache nach weiters abstellt, eine unzureichende, weil denkunmögliche Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen dargetan. Insgesamt wird vielmehr lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässigen Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Der von der Beschwerde unter dem Aspekt der Unvollständigkeit der Begründung vermißten Erörterung (jenes Teiles) der Aussage der Zeugin Helga M***** in der Hauptverhandlung, wonach sie sich nicht sicher sei, ob der ihr gegenübergestellte Angeklagte der Täter sei, bedurfte es deswegen nicht, weil sich das Erstgericht entgegen der Beschwerdebehauptung mit der Aussage dieser Zeugin insgesamt ausreichend befaßt und sie - wie übrigens sämtliche Beweisergebnisse - in seine Erwägungen einbezogen hat. Es ist damit seiner Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nachgekommen, ohne dazu verhalten gewesen zu sein, vom Angeklagten gar nicht bestrittene Details des Sachverhaltes einer näheren Begründung zuzuführen.

Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer reklamierte weitergehende Auseinandersetzung mit den von der Zeugin Helga M***** erlittenen Verletzungen. Auch mit diesen hat sich das Erstgericht nämlich ausdrücklich befaßt und daraus seine Schlußfolgerungen gezogen, ohne - mangels Entscheidungswesentlichkeit - verpflichtet gewesen zu sein, ausdrücklich festzuhalten, daß (und ob) ein Teil dieser (aus AS 67 ersichtlichen) Verletzungen "von den kurzen Ähren im Feld stammen, nicht jedoch von tätlichen Angriffen des Angeklagten". Bei seiner Konstatierung, daß die Verletzungen insgesamt als typische Folgen der Erzwingung eines Geschlechtsverkehrs beurteilt werden können, hat das Erstgericht seiner Begründungspflicht ebenfalls entsprochen und sohin alle entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen mängelfrei begründet.

In Wahrheit wenden sich sowohl die Mängelrüge als auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), in welcher (lediglich) die Argumente der Mängelrüge wiederholt werden, ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, wobei das Beschwerdevorbringen allerdings auch im Lichte der Tatsachenrüge nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang nämlich, daß der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (auch auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks - siehe US 9 unten) führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher eine Anfechtung auch aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO entzogen ist (EvBl. 1988/109 = NRsp 1988/188).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a und 9 lit. b), die neuerlich auf das im Rahmen der Mängel- und Tatsachenrüge vorgetragene Beschwerdevorbringen zurückgreift, damit neuerlich die Beweiswürdigung bekämpft und als Folge davon den Boden der erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen verläßt, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

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