OGH 15Os28/92

OGH15Os28/9219.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. Jänner 1992, GZ 18 Vr 2098/91-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 19.November 1991 in Klagenfurt durch Einbruch, nämlich durch Einschlagen einer Auslagenscheibe der Christine P***** Modeschmuck im Wert von 6.088 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 a StPO gestützt wird.

In der Hauptverhandlung am 14.Jänner 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des erhebenden Kriminalbeamten P***** "zum Beweise dafür, daß der Angeklagte erst am Nachmittag des 20.11.1991 Kenntnis davon hatte, daß gegen ihn Erhebungen wegen eines ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstahls eingeleitet wurden und in der Entlassenenhilfe in der Bahnhofstraße Nr. 9 ausschließlich drei Schmuckstücke, die vom Einbruchsdiebstahl stammen, gefunden wurden" (S 131).

Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis gemäß § 238 Abs. 1 StPO ab, ohne daß jedoch die Gründe hiefür im Protokoll ersichtlich gemacht wurden (vgl. Abs. 2 leg. cit.); dies wurde vielmehr - allerdings zulässig - erst in der Urteilausfertigung nachgeholt.

Rechtliche Beurteilung

In der Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Nichtigkeitswerber durch die Nichterledigung seines Antrags in seinen Verteidigungsrechten verletzt; dies jedoch zu Unrecht. Nach Lage des Falles konnte nämlich die Ablehnung des Antrags keinen dem Rechtsmittelwerber nachteiligen Einfluß üben (§ 281 Abs. 3 erster Satz StPO). Nach der Aktenlage ist unbestritten, daß er erstmals am Nachmittag des 20.November 1991 davon Kenntnis erlangte, daß gegen ihn wegen des verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstahls Erhebungen eingeleitet wurden, denn er wurde, nachdem am 20.November 1991 gegen 11.20 Uhr ein fernmündlicher Hinweis bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt einlangte (S 19), um 13 Uhr des gleichen Tages zur Straftat befragt und sodann niederschriftlich hiezu vernommen (S 20, 23). Gleichfalls unstrittig und aktenkundig ist, daß in einem im WC der Zentralstelle für Haftentlassene befindlichen Müllkorb (nur) drei Schmuckstücke, die vom Einbruchsdiebstahl stammten, gefunden wurden (S 33 f).

So gesehen konnte aber die begehrte Einvernahme des Zeugen P***** ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten unterbleiben, weil die damit zu erweisenden Tatsachen zum Teil mit den Urteilsannahmen ohnedies im Einklang stehen und sie darüber hinaus weder für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung und demnach nicht entscheidungswesentlich sind.

Das weitere Vorbringen in der Verfahrensrüge, durch die Vernehmung des erwähnten Zeugen wäre zu erweisen,

entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung. Denn die Verfahrensrüge hat stets von dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sonach von dem dort angebotenen Beweismittel und dem dort genannten Beweisthema auszugehen. Da die eben wiedergegebenen Beweisthemen nicht Gegenstand des Beweisantrags waren, ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang prozeßordnungswidrig ausgeführt.

Nach eingehender Prüfung der in der Beweisrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen insgesamt nur den (im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben, zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

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