OGH 4Ob1013/92

OGH4Ob1013/9210.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, St. Pölten, Andreas Hofer-Straße 6, vertreten durch Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Wien I., Elisabethstraße 9, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I., Singerstraße 17-19, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.Dezember 1991, GZ 1 R 233/91-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Vorinstanzen haben eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten, welche beim Verkauf eigener Grundstücke - wenn sie also selbst Vertragspartei ist - von den Käufern einen fixen Kostenbetrag für alle mit der Vorbereitung, Verfassung und Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten verlangt, sofern sie die Vertragserrichtung und -durchführung übernimmt, auf Grund der Gesamtumstände dieser zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten gehörenden Geschäfte verneint. Ob die Wettbewerbsabsicht (gänzlich) fehlt, ist nach stRsp eine Tatfrage (ÖBl 1984, 102 - Großgemeinschaftsantennenanlage; ÖBl 1987, 23 - Recyclingpapier uva), die nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Fehlt es aber an einer Wettbewerbsabsicht, dann liegen die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" iS des § 1 UWG nicht vor.

Damit hängt aber die Entscheidung nicht von der Lösung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen des materiellen Rechts (Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses trotz Branchenverschiedenheit; Auslegung der WinkelschreiberV und des Art IX Abs. 1 Z 4 EGVG) ab; die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO liegen daher nicht vor.

Verwiesen wird auch auf § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 Z 1 ProkG.

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