Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Vorinstanzen haben eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten, welche beim Verkauf eigener Grundstücke - wenn sie also selbst Vertragspartei ist - von den Käufern einen fixen Kostenbetrag für alle mit der Vorbereitung, Verfassung und Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten verlangt, sofern sie die Vertragserrichtung und -durchführung übernimmt, auf Grund der Gesamtumstände dieser zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten gehörenden Geschäfte verneint. Ob die Wettbewerbsabsicht (gänzlich) fehlt, ist nach stRsp eine Tatfrage (ÖBl 1984, 102 - Großgemeinschaftsantennenanlage; ÖBl 1987, 23 - Recyclingpapier uva), die nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Fehlt es aber an einer Wettbewerbsabsicht, dann liegen die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" iS des § 1 UWG nicht vor.
Damit hängt aber die Entscheidung nicht von der Lösung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen des materiellen Rechts (Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses trotz Branchenverschiedenheit; Auslegung der WinkelschreiberV und des Art IX Abs. 1 Z 4 EGVG) ab; die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO liegen daher nicht vor.
Verwiesen wird auch auf § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 Z 1 ProkG.
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