Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Das Berufungsgericht hat die für das Rekursverfahren noch entscheidende Frage der Ermittlung der geltend gemachten Entgeltdifferenz durch Vergleich des überlassungsunabhängigen Grundentgelts mit dem sich aus dem für die Beschäftigerbetriebe anzuwendenden Kollektivvertrag ergebenden Mindestentgelt zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl. insbesondere die einen ähnlichen Fall betreffende eingehende Entscheidung 9 Ob A 196/91 = ecolex 1992, 111).
Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin, ihr stehe eine compensando eingewendete Gegenforderung für die "freiwillig" gezahlte Auslöse zu, da dem Kläger mangels einer ausreichenden Entfernung seines Wohnorts zum Beschäftigungsort kein Anspruch auf eine solche Auslöse erwachsen sei, entgegenzuhalten, daß diese Voraussetzung dem Punkt VI Z 4 des Personalvertrages (Grundvertrages) nicht zu entnehmen ist. Soweit mit dieser Auslöse allerdings kein konkreter Aufwand des Klägers abgegolten wurde, was bisher noch nicht festgestellt ist, ist sie in den Entgeltvergleich miteinzubeziehen. Im übrigen kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, der Ansicht des Berufungsgerichtes, die erstgerichtlichen Feststellungen seien noch ergänzungsbedürftig, nicht entgegentreten. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht auch die Bestimmung des § 545 Abs 3 Geo zu beachten haben.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.
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