OGH 9ObA6/92

OGH9ObA6/9226.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** H*****, Elektromonteur, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei B***** GmbH, Personalverleih, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 18.261,76 brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Oktober 1991, GZ 31 Ra 84/91-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Juni 1991, GZ 5 Cga 21/91-7, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Das Berufungsgericht hat die für das Rekursverfahren noch entscheidende Frage der Ermittlung der geltend gemachten Entgeltdifferenz durch Vergleich des überlassungsunabhängigen Grundentgelts mit dem sich aus dem für die Beschäftigerbetriebe anzuwendenden Kollektivvertrag ergebenden Mindestentgelt zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl. insbesondere die einen ähnlichen Fall betreffende eingehende Entscheidung 9 Ob A 196/91 = ecolex 1992, 111).

Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin, ihr stehe eine compensando eingewendete Gegenforderung für die "freiwillig" gezahlte Auslöse zu, da dem Kläger mangels einer ausreichenden Entfernung seines Wohnorts zum Beschäftigungsort kein Anspruch auf eine solche Auslöse erwachsen sei, entgegenzuhalten, daß diese Voraussetzung dem Punkt VI Z 4 des Personalvertrages (Grundvertrages) nicht zu entnehmen ist. Soweit mit dieser Auslöse allerdings kein konkreter Aufwand des Klägers abgegolten wurde, was bisher noch nicht festgestellt ist, ist sie in den Entgeltvergleich miteinzubeziehen. Im übrigen kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, der Ansicht des Berufungsgerichtes, die erstgerichtlichen Feststellungen seien noch ergänzungsbedürftig, nicht entgegentreten. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht auch die Bestimmung des § 545 Abs 3 Geo zu beachten haben.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

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