OGH 9ObS4/92

OGH9ObS4/9226.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W***** G*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ARBEITSAMT SALZBURG, Salzburg, Auerspergstraße 67, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 361.000,20, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 1991, GZ 12 Rs 107/91-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. April 1991, GZ 19 Cgs 111/90-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionswerber hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger das begehrte Insolvenz-Ausfallgeld zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung ein vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gewährtes Darlehen kein gesicherter Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 und 3 IESG ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer zur Gewährung des Darlehens selbst einen Kredit aufgenommen hat (vgl WBl 1991, 328; auch schon VwGH in Arb 10.090; Infas 1986 A 140; DRdA 1987, 69 ua), oder ob, wie im vorliegenden Fall, die Rückzahlung des Darlehens als zusätzlicher "Abfertigungsanspruch eigener Art" im Wege "besonderer Rechtsgestaltung" sichergestellt werden sollte. Die Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 2 IESG beinhaltet keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt das Bestehen eines an sich als gesichert anzusehenden Anspruches voraus (vgl Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 100 ff).

Ein Kostenanspruch aus Billigkeitsgründen

(§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) besteht auch im Hinblick auf die finanzielle Lage des Klägers nicht, da keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen. Dessen mußte sich der Kläger zumindest nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes bewußt sein.

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