Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
In der Revision wird als Revisionsgrund nur jener der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bezeichnet. Es wird ein Mangel des Verfahrens erster Instanz behauptet, der schon in der Berufung geltend gemacht wurde und den das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah. Ein solcher Mangel kann aber nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden (SSV-NF 1/32, 3/115 uva). Die Revisionausführungen können allerdings auch dahin verstanden werden, daß damit das Fehlen von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt wird. Sie stellen dann inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) eine Rechtsrüge dar (10 Ob S 340/90; 10 Ob S 33/91; 10 Ob S 315/91). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es hier keiner Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bedarf, weil sie offenkundig sind, ist aber richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 2/77, 2/109, 4/13 ua). Ebenso zutreffend ist der übrige Teil der im angefochtenen Urteil enthaltenen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 48 ASGG), gegen den in der Revision im übrigen auch nichts vorgebracht wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 ua).
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