OGH 10ObS43/92

OGH10ObS43/9225.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Felix Joklik (Arbeitgeber) und Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** T*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Dezember 1991, GZ 12 Rs 119/91-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juli 1991, GZ 25 Cgs 68/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

In Frage steht der Unfallversicherungsschutz, auf dem Weg des Klägers von seinem Aufenthaltsort in Jugoslawien, wo er zuvor während der Pfingstfeiertage einen Kurzurlaub verbracht hatte, zu seiner Betriebsstätte in Österreich. Der Kläger gründet seinen Prozeßstandpunkt darauf, daß er, wäre er nicht aus betrieblichen Gründen zurückberufen worden, noch eine Woche in Jugoslawien verbracht hätte, um dort Photoaufnahmen zu machen, die er für Kataloge, mit deren Herstellung er beauftragt gewesen sei, benötigt hätte. Nach den vorliegenden Feststellungen war die Reise zunächst als Urlaubsreise geplant, nachdem der Kläger auch in den Vorjahren immer mit Freunden in Jugoslawien über Pfingsten zusammengetroffen war. Ein solches Treffen fand auch im Jahr 1989 über die Pfingstfeiertage statt. Der Kläger plante jedoch je nach Witterung und vorhandenen Motiven ab Dienstag auch Photos für sein Archiv, für Kataloge und Ton-Bild-Serien zu machen. Die Zeit drängte nicht und der Kläger hatte vor, mit seiner Freundin eine Woche in Jugoslawien zu bleiben.

Für Verrichtungen, die sowohl im privaten wie auch im betrieblichen Interesse liegen, besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Versicherten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen sind hier nur Nebenzweck des Handelns und bilden für den Unfall nur eine Gelegenheitsursache (SSV-NF 5/10 mwN). Hier stand nach den Feststellungen für den Kläger der Charakter der Fahrt als Urlaubsreise klar im Vordergrund. Der Umstand, daß er in der folgenden Woche bei dieser Gelegenheit auch Photos für die Verwendung in seinem Betrieb anfertigen wollte, tritt daneben weit in den Hintergrund und bildete nur eine Nebenursache der Reise. Dies zeigt im übrigen auch die Tatsache, daß der Kläger in seinem Antragsschreiben an die beklagte Partei gar nicht erwähnte, daß er beabsichtigt habe, für seinen Betrieb zu photographieren.

Die Reise diente daher nicht wesentlich betrieblichen Zwecken, so daß auch die aus betrieblichen Gründen erforderliche verfrühte Rückreise nicht unter Unfallversicherungsschutz stand, weil sie nicht von der Wohnung aus, sondern von einem weit überwiegend aus eigenwirtschaftlichen Gründen aufgesuchten Ort aus angetreten wurde. Das Berufungsgericht hat daher das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes mit Recht verneint. Damit kommt aber der Frage, ob die Anfertigung von Photos von der Gewerbeberechtigung des Klägers umfaßt war, keine entscheidende Bedeutung zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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