OGH 3Ob1591/91

OGH3Ob1591/9112.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aloisia S*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Justus M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Waisocher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 673.478,75 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22. Oktober 1991, GZ 1 R 114/91-25, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Klägerin mußte schon seit der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 5. 1982, 5 Ob 598,599/82, und somit ab 1. 9. 1982, mit Sicherheit davon ausgehen, daß ihr durch das Verfahren, in dem die Entscheidung erging, ein Schaden entstehen werde, weil auszuschließen war, daß ihr die Kosten des mit der Entscheidung erledigten Verfahrensabschnittes zur Gänze zugesprochen werden. Es war daher nicht mehr zweifelhaft, daß sie in jedem Fall und vor allem auch in dem von ihr in der Revision ins Treffen geführten Fall der Kostenaufhebung zumindest ihrem Prozeßvertreter einen Teil seines Entgelts bezahlen muß, ohne Anspruch auf Ersatz vom Prozeßgegner zu haben. Steht aber bereits fest, daß ein Schaden eingetreten ist, so beginnt die Verjährungsfrist nach ständiger und einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch dann zu laufen, wenn die Schadenshöhe noch nicht bekannt ist, und es muß und kann dem Eintritt der Verjährung durch Einbringung mit einer Feststellungsklage vorgebeugt werden (JBl 1986, 108; ZVR 1988/83 uva). Die in der Revision zitierten Entscheidungen JBl 1973, 87, JBl 1979, 261 und ZVR 1987/113, betrafen den Fall, daß ein (weiterer) Schaden nicht einmal wahrscheinlich, sondern bloß möglich war, und somit einen anderen Sachverhalt.

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