Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 15.000,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.700,10 S USt und 4.800 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Zur Vorgeschichte ist auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 1988, 9 Ob A 186/88-45, zu verweisen. Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist noch auszuführen:
Der Revisionswerber macht geltend, im ersten Rechtsgang sei die Zahl der von ihm geleisteten Überstunden und Mehrleistungsstunden abschließend festgestellt worden; nach der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen sei das Erstgericht nicht berechtigt gewesen, im ergänzenden Verfahren zu diesen Fragen neue vom bisherigen Ergebnis abweichende Feststellungen zu treffen.
Rechtskraftwirkung kann grundsätzlich nur dem Spruch einer gerichtlichen Entscheidung zukommen. Bedeutung gewinnen die Entscheidungsgründe dabei nur insoweit, als durch sie der Umfang der Rechtskraftwirkung des Spruches individualisiert wird. Nur in diesem Sinne sind die in der Revision zitierten Ausführungen von Fasching ZPR Rz 1501 ff zu verstehen. Liegt keine rechtskräftige spruchmäßige Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren vor, so bietet die Rechtskraft keine Grundlage für die Annahme einer bindenden Wirkung von Feststellungen in einer von einer Aufhebung betroffenen Entscheidung für das im Rahmen der Ergänzungsaufträge fortzusetzende Verfahren.
Der Kläger hat die nunmehr in der Revision erstatteten Ausführungen bereits zum Gegenstand der im zweiten Rechtsgang erhobenen Berufung gemacht. Das Berufungsgericht hat in der nunmehr angefochtenen Entscheidung diese Rüge geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Mangel der erstgerichtlichen Entscheidung nicht vorliege, weil das Urteil im ersten Rechtsgang Feststellungen zu den für maßgeblich erachteten Zeiträumen nicht enthalten habe. Es bestünden daher keine Bedenken dagegen, daß das Erstgericht in seiner nunmehrigen Entscheidung die Sachverhaltsgrundlage in diesem Punkt neu geprüft habe.
Gemäß § 496 Abs 2 ZPO hat sich das Verfahren im Falle der Aufhebung eines Urteiles das Verfahren vor dem Prozeßgericht im Falle der Z 1 auf die unerledigt gebliebenen Ansprüche, im Falle der Z 2 auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteiles zu beschränken. Verstößt das (Erst)gericht gegen diese Bestimmung, liegt ein Verfahrensmangel vor, der mit dem Fall des § 405 ZPO vergleichbar ist. Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Rz 1989, 65 uva). Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint hat, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung dieser Frage verwehrt.
Die vom Erstgericht in dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil enthaltenen Feststellungen waren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens im zweiten Rechtsgang. Die Unterlassung des Eingehens auf diesbezügliche Ausführungen der Berufung bildet daher keinen Verfahrensmangel.
In der Berufung hat der Kläger eine gesetzmäßige Rechtsrüge nicht angeführt, so daß er sie in der Revision nicht nachholen kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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