Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Jänner 1948 geborene Bernhard S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 8.Februar 1991 in Telfs Verfügungsberechtigten des Cafe "C*****" fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Bargeldbetrag in der Höhe von ca 5.000 S, durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch ihre Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst versagt die Verfahrensrüge (Z 4), womit der Beschwerdeführer behauptet, durch die Abweisung der Anträge auf "Einholung der Fotos, die von ihm bei der Gendarmerie hergestellt wurden, und die Einvernahme der Gendarmeriebeamten, die ihn vernommen hatten, zum Beweis dafür, daß er (Bernhard S*****) allein von der Haartracht her nicht der von der Zeugin H***** - gemeint: kurz nach der Tat (S 11) - beschriebene Täter gewesen ist" und "Durchführung eines Lokalaugenscheines mit Rekonstruktion der Beobachtungen der Zeugin H***** zum Beweis dafür, daß diese Zeugin den damaligen Täter nicht so detailliert erkennen konnte, wie sie sich zu erinnern glaubt" (AS 115, 116), in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden zu sein. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß nur die Zeugin Adeline H***** als einzige Tatzeugin einen Eindruck vom äußeren Erscheinungsbild des Täters zur Tatzeit am Tatort gewonnen hat und daher nur auf Grund ihrer subjektiven Eindrücke vom Täter am Tatort und bei der späteren Gegenüberstellung Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten ziehen konnte. Ihre diesbezüglichen Depositionen wurden vom erkennenden Gericht beweiswürdigend beurteilt, wobei für die vergleichende Betrachtung der am Tatort angetroffenen und von der Zeugin beobachteten Person mit der ihr gegenübergestellten eine weitere Beweisaufnahme zur Frage der - auch in der Anzeige (S 11) als "Wuschelkopf" bezeichneten - Haartracht des Angeklagten zum Zeitpunkt der Gegenüberstellung nicht zielführend war. Die Beschwerde vermag auch nicht darzulegen, auf Grund welcher Umstände von einem Lokalaugenschein zusätzliche Erkenntnisquellen zu erwarten wären. Ein iS des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO erheblicher Beweisantrag muß aber neben Beweisthema und Beweismittel auch die Umstände anführen, die erwarten lassen, daß seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde. Ist das - wie vorliegend - nicht der Fall, so stellt die Ablehnung eines derartigen Beweisantrages den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht her.
Die Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) wenden sich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts, ohne allerdings einen formalen Begründungsmangel darzutun. Die Tatrichter haben die Feststellung über die Täterschaft des Angeklagten unter erschöpfender Erörterung sämtlicher Beweismittel getroffen und sich vor allem mit dem Beweiswert der Aussage der Zeugin H***** ausführlich auseinandergesetzt. Damit sind sie aber ihrer Begründungspflicht iS des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nachgekommen, sodaß der von der Beschwerde insoweit behauptete Begründungsmangel dem angefochtenen Urteil nicht anhaftet.
Der Beschwerdeführer irrt überdies, wenn er meint, es wäre dem Gericht verwehrt, jenen Eindruck, den die erkennenden Richter in der Hauptverhandlung von einer Person - hier: über die Haartracht - gewonnen haben, im Urteil zu verwerten, wenn hierüber im Verhandlungsprotokoll nichts festgehalten wurde. Auch wenn diesbezüglich Protokollierungen fehlen, gehören diese richterlichen Wahrnehmungen jedenfalls zu den gemäß § 258 Abs. 1 StPO verwertbaren Verfahrensergebnissen. Die Protokollierung derartiger richterlicher Wahrnehmungen schreibt das Gesetz (§ 271 Abs. 1 StPO) nicht vor (siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3, E 53 b zu § 271). Wenn die Beschwerde weiters versucht, durch isolierte Betrachtung einzelner Urteilspassagen zu anderen Konstatierungen zu gelangen als die Tatrichter und damit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, macht sie damit neuerlich keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern wendet sich abermals nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht eingeräumten Schuldberufung gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Schließlich liegen auch die behaupteten Aktenwidrigkeiten nicht vor: Sowohl hinsichtlich der Kenntnis der räumlichen Verhältnisse im Cafe "C*****" als auch der Fußverletzung hat sich das Erstgericht auf entsprechende Angaben des Angeklagten bezogen (s AS 36, 113 und 23).
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Wiederholung der im Rahmen der Mängelrüge angestellten Erwägungen, die aber auch in diesem Zusammenhang nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen.
Die sohin offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)