Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Revisionswerber geltend, daß die den Vorinstanzen vorliegenden Beweisergebnisse keine ausreichende Grundlage für die Feststellung böten, daß in Österreich zumindest 100 Arbeitsplätze für "klassische Museumsaufseher" zur Verfügung stehen. Damit wird in unzulässiger Weise im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt.
Die Rechtsrüge geht feststellungswidrig davon aus, daß der Kläger die Arbeitspausen im Liegen zubringen müsse. Tatsächlich handelt es sich bei den "Arbeitspausen" um Zeiten, die für die Entlastung der Körperhaltung erforderlich sind und die auch in Bewegung zugebracht werden können, wozu die Unterbrechung einer Aufsichtstätigkeit keinesfalls erforderlich ist. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß hierauf nicht eingegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, so daß ein Kostenersatz aus Billigkeit schon deshalb nicht in Frage kommt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)