OGH 5Ob1572/91

OGH5Ob1572/9110.12.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes Andreas M*****, Kraftfahrzeugmechanikerlehrling, ***** hier vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, 10.Bezirk, Van der Nüll-Gasse 20, 1100 Wien, als Sachwalter, wegen der Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse, infolge außerordentlichen Rekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 10.Oktober 1991, GZ 47 R 728/91-115, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die nach § 19 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 UVG gebotene Prüfung, ob die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht noch besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist, hat nach den Umständen des Einzelfalles vom materiellen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Unterhaltspflichtigen auszugehen (4 Ob 549/91). Die vom Rekursgericht verfügte Herabsetzung der Vorschüsse auf monatlich S 1.000,- hält sich im Rahmen oberstgerichtlicher Rechtsprechung (ÖA 1991, 53; ÖA 1991, 77; ÖA 1991, 78 ua), weil bis zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Lehrlings die Unterhaltspflicht beider Elternteile fortbesteht und das eigene Einkommen nur nicht einseitig zu Gunsten eines Elternteiles zu berücksichtigen ist (3 Ob 523/91); neben dem eigenen Einkommen von S 5.200,- im zweiten Lehrjahr, das gegenüber der letzten Herabsetzung am 21.März 1991 um 37 % (= S 1.400,-) gestiegen ist, steht zur Deckung des Lebensunterhaltes des 16-jährigen Lehrlings der Geldunterhalt des Vaters von S 1.000,- und die etwa gleichwertige Betreuungsleistung der Mutter zur Verfügung. Die bei einfacheren Lebensverhältnissen an dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu messende Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn gegen keinen Elternteil mehr Anspruch auf Unterhalt besteht.

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