Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die nach § 19 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 UVG gebotene Prüfung, ob die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht noch besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist, hat nach den Umständen des Einzelfalles vom materiellen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Unterhaltspflichtigen auszugehen (4 Ob 549/91). Die vom Rekursgericht verfügte Herabsetzung der Vorschüsse auf monatlich S 1.000,- hält sich im Rahmen oberstgerichtlicher Rechtsprechung (ÖA 1991, 53; ÖA 1991, 77; ÖA 1991, 78 ua), weil bis zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Lehrlings die Unterhaltspflicht beider Elternteile fortbesteht und das eigene Einkommen nur nicht einseitig zu Gunsten eines Elternteiles zu berücksichtigen ist (3 Ob 523/91); neben dem eigenen Einkommen von S 5.200,- im zweiten Lehrjahr, das gegenüber der letzten Herabsetzung am 21.März 1991 um 37 % (= S 1.400,-) gestiegen ist, steht zur Deckung des Lebensunterhaltes des 16-jährigen Lehrlings der Geldunterhalt des Vaters von S 1.000,- und die etwa gleichwertige Betreuungsleistung der Mutter zur Verfügung. Die bei einfacheren Lebensverhältnissen an dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu messende Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn gegen keinen Elternteil mehr Anspruch auf Unterhalt besteht.
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