OGH 7Ob1610/91

OGH7Ob1610/9114.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christopher H*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Hans Richard J*****, vertreten durch Dr. Josef Peissl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 30. Juli 1991, GZ 1 R 214/91-29, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Hans Richard J***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung JBl 1988, 586 auf den gegenständlichen Sachverhalt angewendet werden kann und ob die 2. Instanz die Umstandsklausel nicht berücksichtigt hat. Die Mutter hatte von den nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes geänderten Einkommensverhältnissen des Vaters bei ihrer (ersten) Antragstellung am 19. 6. 1990 keine Kenntnis, sie hat von diesen erst mit der Zustellung des Beschlusses vom 4. 1. 1991 erfahren. Hat aber der unterhaltspflichtige Vater die Höhe seiner Einkünfte verborgen gehalten, muß er es sich gefallen lassen, daß nun die bekanntgewordenen Einkommensverhältnisse als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden (vgl. 6 Ob 675/81). Die Entscheidung der 2. Instanz war daher nicht von der Lösung einer iS des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 erheblichen Rechtsfrage abhängig. Dies hat die 2. Instanz im Ergebnis zutreffend erkannt.

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