OGH 15Os138/91

OGH15Os138/9114.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther Rudolf N***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22.März 1991, GZ 34 b Vr 930/89-162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Günther Rudolf N***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 Z 3 SGG, teils als Beteiligter nach § 12 StGB, sowie der Vergehen nach § 14 a SGG, nach § 16 Abs. 1 vierter und fünfter Fall SGG und des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wurde am 22.März 1991, einem Freitag, verkündet; Staatsanwalt und Angeklagter gaben nach der Verkündung keine Rechtsmittelerklärung ab (S 196/III).

Der Staatsanwalt meldete am Montag, dem 25.März 1991 Berufung wegen Strafe an (S 213/III). Der Angeklagte hingegen überreichte (durch seinen Verteidiger) erst am Mittwoch, dem 27.März 1991 bei der Einlaufstelle des Erstgerichtes die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (S 215/III), wobei der Schriftsatz - an zwei Stellen - mit "26.3.1991" datiert ist (S 215, 217/III).

Die Rechtsmittelanmeldung des Angeklagten ist verspätet. Sie wurde nämlich nicht innerhalb der in den §§ 284 Abs. 1, 294 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist von drei Tagen nach Verkündung des Urteils eingebracht, sondern erst am vierten Tag verfaßt und am fünften Tag überreicht. Daß ein Samstag und ein Sonntag innerhalb der Frist zur Anmeldung der Rechtsmittel lagen, ist vorliegend unbeachtlich, denn gemäß § 6 Abs. 2 StPO wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage oder Sonntage nicht behindert; nur wenn das Ende einer Frist auf einen solchen Tag fällt, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Der letzte Tag der Frist war aber vorliegend ein Montag, somit ein Werktag.

Die verspätet angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wäre gemäß § 285 b Abs. 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen. Da dies nicht geschehen ist, sondern die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Ebenso war mit der verspäteten Berufung des Angeklagten zu verfahren (§ 294 Abs. 4 iVm § 296 Abs. 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft fällt demzufolge in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte