Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die durch eine Zurückhaltung bewirkte Verzögerung des Verkaufes eines Kraftfahrzeuges verursacht lediglich einen in Geld ausgleichbaren Vermögensschaden; ein solcher ist aber nicht "unwiederbringlich" als Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung iSd § 381 Z 2 EO (SZ 55/78). Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß eine sich mit dem im Prozeß verfolgten Ziel deckende einstweilige
Verfügung - mangels sondergesetzlicher Ausnahmen - nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z. 2 EO erlassen werden kann (SZ 19/332; ÖBl. 1974, 14; JBl. 1988, 112 uva). Mangels einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs nicht zulässig; er ist aber auch deshalb zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb der 14tägigen Rekursfrist des § 402 Abs. 1 EO erhoben wurde.
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