OGH 3Ob1567/91

OGH3Ob1567/9113.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Walter Karl T*****, und

2. Eva W*****, beide vertreten durch Dr. Kurt Kreissl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Frieda H*****, vertreten durch Dr. Peter Pewny, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung des Mietvertrages an Geschäftsräumlichkeiten, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Juni 1991, GZ 48 R 674/89-27, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

1) Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil sich die Beurteilung durch das Berufungsgericht innerhalb des durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes festgelegten Rahmens bei der Abgrenzung zwischen Unternehmensverpachtung und bloßer Verwertung des Mietrechts hält, die auf Grund einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist (SZ 58/8 uva), und ein Widerspruch zu JBl 1989, 312 = MietSlg 40.452 nicht vorliegt, denn dort wurde angenommen, daß in Wahrheit nur die Mietrechte verwertet wurden; hat die Verpachtung aber nicht nur diesen Zweck, fehlt es am Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG (MietSlg 40.453).

2) Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

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