Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der allein herangezogene Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet neuerlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, die er bereits in seiner Berufung rügte und die vom Berufungsgericht nach eingehender Prüfung nicht für gegeben erachtet wurden. Solche Mängel können
nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197,
SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535, SSV-NF 4/114 uva) mit Revision
nicht mehr geltend gemacht werden. Selbst wenn man den Umstand, daß entgegen der Bestimmung des § 87 Abs. 5 ASGG Sachverständige bestellt worden seien, abweichend von Lehre und Rechtsprechung (SSV-NF 2/8; Fasching in Tomandl, SV-System, 4.ErgLfg 728/16 f und in ZPR2 Rz 2315/3), die darin einen Verfahrensmangel erblicken, als Nichtigkeit werten wollte, wäre für den Revisionswerber nichts gewonnen, weil auch Nichtigkeiten, die das Berufungsgericht verneint hat, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, sodaß schon aus diesem Grund kein Anlaß zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit besteht. Die verzeichnete Pauschalgebühr von 1.500 S steht schon deshalb nicht zu, weil gemäß § 80 ASGG unter anderem Rechtsmittelschriften von den Gerichtsgebühren befreit sind.
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