Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat zur Erzwingung des dem Vater mit rechtskräftigem Beschluß vom 22.11.1990 eingeräumten Besuchsrechtes über die Mutter der Minderjährigen eine Beugestrafe von S 1.500 verhängt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Weil Beschwerdegegenstand bei der Verhängung einer Geldstrafe als Maßnahme des Exekutionsvollzuges nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung ist (SZ 35/122 ua) ist die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht nach § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG, sondern nach dessen Abs. 1 zu beurteilen. Das Rekursgericht hätte daher aussprechen müssen, ob der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig ist.
Da der Revisionsrekurs jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmung ohnehin als unzulässig zurückzuweisen ist, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluß durch den hier richtigen Ausspruch zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof im übrigen nicht gebunden wäre.
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