Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.471,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.245,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zur Frage der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten für die Berechnung der Höhe der Abfertigung zutreffend ist, genügt es, diesbezüglich auf diese rechtliche Beurteilung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob das Berufungsgericht den Kläger mit der bis dahin nicht erörterten Rechtsansicht überraschen durfte, daß das Klagebegehren auch deshalb abzuweisen sei, weil das Feststellungsbegehren nicht vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in ein Leistungsbegehren umgewandelt worden war (SZ 48/86 uva), obwohl dieses zu diesem Zeitpunkt bereits alles geboten hätte, was das Feststellungsbegehren habe bieten können; zu diesem Zeitpunkt wären nämlich die vom Kläger behaupteten Abfertigungsbeträge jedenfalls bereits fällig gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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