Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Chee Kong L***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Chee Kong L***** des (teils im Stadium des Versuches verbliebenen - § 15 StGB) Verbrechens nach den §§ 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG, sowie des teils versuchten, teils vollendeten Finanzvergehens nach den §§ 35 Abs. 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt. Es wird ihm angelastet, gemeinsam mit Chai Thiam T***** (der auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat) in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer die im § 12 Abs. 1 SGG genannte Menge bei weitem übersteigenden Quantität, nämlich 4.218,3 Gramm Heroin am 21.Juli 1990 nach Österreich einzuführen versucht und am 28.Juli 1990 281,7 Gramm Heroin tatsächlich eingeführt zu haben (Punkt 1. des Urteilsspruchs) und dadurch eine eingangsabgabepflichtige Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren teilweise zu entziehen versucht und tatsächlich entzogen zu haben (2.).
Rechtliche Beurteilung
Chee Kong L***** bekämpft den Schuldspruch mit lediglich auf den § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.
Mit der Mängelrüge wird zunächst die erstrichterliche Feststellung als unbegründet bekämpft, daß beide Angeklagte einander bereits seit Jahren kennen. Abgesehen davon, daß sich das Schöffengericht zur Begründung dieser Feststellung auf die Verantwortung des Angeklagten Chai Thiam T***** in der Hauptverhandlung stützen konnte (AS 238), betrifft diese Feststellung keine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, weil sie weder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übt (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 26 zu § 281 Z 5).
Ebensowenig entscheidend ist der Umstand, ob von den Tätern bei ihrem Flug nach Wien in Phuket als weiteres Flugreisegepäckstück eine schwarze oder blaue Tasche aufgegeben wurde. Aus den Feststellungen des Erstgerichts, die sich auf die verlesenen Erhebungsergebnisse gründen, ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, daß die blaue Reisetasche, die zunächst irrtümlich nach Australien befördert wurde, jene gewesen ist, in der das Heroin nach Österreich transportiert werden sollte und zum Teil auch eingeführt wurde (US 6).
Entscheidungswesentlichkeit mangelt auch der Frage, ob beide Angeklagten vom Hotel "A*****" aus außergewöhnlich viele Telefongespräche geführt haben. (Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde konnte sich aber das Schöffengericht auch bei dieser Feststellung neben der Aussage des Zeugen Martin P***** (AS 245) auf die eindeutigen Erhebungsergebnisse dazu stützen - AS 57 und 71; Verlesung in der Hauptverhandlung AS 245.) Dies betrifft ebenso den Umstand, ob der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur Abholung der Reisetasche gab, als sie letztlich doch in Wien eintraf (AS 51).
Unentscheidend ist ferner, von wem sich die Angeklagten zum Suchtgiftschmuggel anheuern ließen. Entscheidend ist lediglich die von den Tatrichtern getroffene Feststellung, daß die Angeklagten Suchtgift einführten bzw einzuführen versuchten und über die Beschaffenheit der Reisetasche, mit der dies geschah (doppelter Boden), informiert waren (US 12). Welche Beschaffenheit dabei jene Reisetasche hatte, die mit den Angeklagten in Wien ankam und anstandslos eingeführt werden konnte, ist für den Schuldspruch ohne Belang. Das Schöffengericht hat ferner entgegen dem Beschwerdevorbringen die Kenntnis des Rechtsmittelwerbers vom Tascheninhalt im wesentlichen nicht aus dem Gewicht der Reisetasche, wenngleich es sich diesbezüglich auch einer unterstützenden Argumentation bedient (US 13), sondern ersichtlich aus dem Umstand abgeleitet, daß sich beide Angeklagte bewußt zum Schmuggel zur Verfügung stellten (US 12).
Mit den Ausführungen der Mängelrüge, ein anderer Sachverhaltsablauf wäre naheliegender als der von den Tatrichtern festgestellte, wird schließlich in einer - auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO - unzulässigen Weise in die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes eingegriffen.
Die behaupteten Begründungsmängel liegen daher nicht vor. Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten hat demgemäß der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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