OGH 14Os103/91

OGH14Os103/915.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus P***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 18.Juli 1991, GZ 11 c Vr 415/91-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Jerabek und der Verteidigerin Dr. Leeb-Bernhard, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.März 1969 geborene Klaus P***** (zu 1) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und (zu 2) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 142 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat Klaus P***** (zu 1) gemeinsam mit dem diesbezüglich bereits rechtskräftig abgeurteilten Heinrich K***** am 1.März 1991 in Stockerau dadurch, daß sie in einem geschlossenen Eisenbahnwaggon auf Franz M***** mit Fäusten und Füßen einschlugen und eintraten, wobei sie wiederholt von ihm die Herausgabe seiner Brieftasche forderten und wodurch dieser eine Schädel- und Brustkorbprellung erlitt, versucht, M***** mit Gewalt Bargeld und allenfalls auch die Brieftasche wegzunehmen, um sich durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die Tat blieb beim Versuch, weil es M***** gelang, trotz der ständigen körperlichen Attacken kriechend die Waggontüre zu erreichen und laut um Hilfe zu rufen, und (zu 2) allein Angestellte mehrerer Firmen dadurch, daß er sich als Berechtigter der Firma E***** ausgab und jeweils Lieferscheine der genannten Firma, die er teils mit seinem Namen und teils mit dem Namen des Produktionsleiters der Firma E***** gekennzeichnet hatte, somit unter Verwendung falscher Urkunden, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Waren verleitet, die die Firma G***** & Sohn sowie die Firma F***** in einem Gesamtbetrag von 22.673,90 S am Vermögen schädigten.

Den Schuldspruch wegen Raubes bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Beurteilung der Tat nach der Bestimmung des § 142 Abs. 2 StGB anstrebt, weil es sich bei dem Überfallenen um einen "Sandler" gehandelt habe, bei dem von vornherein anzunehmen war, daß er höchstens eine geringe Summe Geldes bei sich habe. Der Vorsatz der Täter sei daher nur auf eine Sache geringen Wertes gerichtet gewesen. Die angewendete Gewalt sei nicht erheblich gewesen, weil die zugefügten Verletzungen nur leicht waren und es dem Überfallenen gelang, den Tätern zu entkommen.

Rechtliche Beurteilung

Ein Raub gemäß § 142 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn er ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wird und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Alle drei Voraussetzungen müssen gegeben sein, soll die genannte Gesetzesbestimmung Anwendung finden.

Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde die Tat unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen. Im vorliegenden Fall haben zwei Täter den Überfallenen mit Faustschlägen und Fußtritten attackiert und ihm dadurch Schädel- und Brustkorbprellungen zugefügt. Auch diese Verletzungen zeigen die Intensität der Gewalteinwirkung auf (siehe Mayerhofer-Rieder StGB3 E 39 a zu § 142).

Die Tat wurde daher vom Erstgericht zutreffend nach § 142 Abs. 1 StGB beurteilt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen.

Das Schöffengericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen, dem mildernd nichts gegenüberstand.

Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafreduktion anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.

M***** wurde gezielt vom Angeklagten und seinem Mittäter aufgesucht und kann der an ihm begangene Raub daher nicht mit Unbesonnenheit erklärt werden. Eine allfällige, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende Berauschung des Angeklagten zur Tatzeit ist wiederum deshalb nicht mildernd, weil er schon bei einem früher von ihm begangenen Raub alkoholisiert war (siehe S 301 in 11 d Vr 795/88 des Kreisgerichts Korneuburg) und auch der zusätzlich behauptete Konsum von Suchtgift mit dem damit einhergehenden gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Suchtgift dem Angeklagten vorgeworfen werden muß (siehe §§ 16 f SGG, Mayerhofer/Rieder3 ENr. 6 zu § 35 StGB).

Auf seine vernachlässigte Erziehung und sein Alter kann sich der Angeklagte deshalb nicht berufen, weil er mittlerweile durch entsprechenden Strafvollzug sowie die Stellung unter Bewährungshilfe zu einem rechtschaffenen Verhalten hinreichend angeleitet wurde.

Der weitere Milderungsgrund, daß die Raubtat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Z 13 StGB), wird aufgehoben durch die Tatsache, daß das Opfer durch die brutal ausgeführte Raubtat nicht unerheblich verletzt wurde. Erschwerend war noch zu werten, daß der Raub in Gesellschaft ausgeführt wurde. Dagegen fällt die Aufforderung an den Angeklagten, M***** aufzusuchen, und "zu schauen, ob er nicht Geld habe" (US 5), als weiterer Milderungsgrund (§ 34 Z 4 StGB, erster Fall) nicht entscheidend ins Gewicht. Das gefundene Strafmaß entspricht daher durchaus der Schuld des Berufungswerbers.

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