OGH 11Os111/91 (11Os112/91)

OGH11Os111/91 (11Os112/91)29.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian K***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 (zweiter Deliktsfall) StGB als Beteiligter nach dem § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Christian K***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht St.Pölten vom 26. Juni 1991, GZ 24 Vr 44/91-47, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der ***** 1968 geborene Christian K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 (zweiter Deliktsfall) StGB als Beteiligter nach dem § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach trug er zur Ausführung der bewaffneten Raubüberfälle seiner beiden - rechtskräftig verurteilten - Mitangeklagten Wolfgang M***** und Andreas P***** dadurch bei, daß er für den Überfall auf den Tankwart Franz W***** am 21.Dezember 1990 und den Raubüberfall auf die Volksbank P***** am 11.Jänner 1991 jeweils bei der Besorgung der Pistole samt Munition mithalf, diese Sachen bei sich verwahrte und sie dem Andreas P***** zur jeweiligen Tatbegehung zur Verfügung stellte.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil ficht der Angeklagte Christian K***** im Schuldspruch mit einer (nur) auf § 345 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung an; überdies bekämpft er den gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO gefaßten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht mit Beschwerde.

Der Beschwerdeführer will eine Verletzung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Bestimmung des § 250 StPO darin erblicken, daß ihm nach seiner eingehenden Vernehmung in der Hauptverhandlung die Aussagen der vor ihm (in seiner Abwesenheit) abgesondert verhörten Mitangeklagten "nur sehr oberflächlich ... zur Kenntnis gebracht" wurden, ohne ihm eine ausreichende Äußerungsmöglichkeit einzuräumen.

Hiezu ist dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 46) zu entnehmen, daß sich die beiden Mitangeklagten nach Vortrag der Anklage durch den Staatsanwalt schuldig bekannten, wogegen der Beschwerdeführer sich nicht schuldig bekannte. Hierauf wurde der Beschluß auf abgesonderte Vernehmung des Angeklagten K***** gefaßt und verkündet, die Angeklagten M***** und P***** wurden vernommen (S 80 bis 89/II), dann wurde der Angeklagte K***** ausführlich befragt (S 89 bis 93/II); hiebei wurden ihm auch die Verantwortungen der Mitangeklagten zur Kenntnis gebracht (S 93 unten). Damit war aber die Vernehmung keinesfalls - wie die Beschwerde behauptet - beendet, vielmehr wurde der Beschwerdeführer in der Folge noch durch einen beisitzenden Richter, zwei Geschworne, den Staatsanwalt und seinen und den Verteidiger eines Mitangeklagten befragt (S 94 bis 96/II).

Erweist sich sohin schon das Beschwerdevorbringen insoweit inhaltlich als unzutreffend, geht die Beschwerdeauffassung, daß dem Angeklagten die in seiner Abwesenheit gemachten Aussagen in allen Einzelheiten hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen, auch rechtlich fehl. Nach der Verfahrensvorschrift des § 250 StPO ist der Vorsitzende verpflichtet, den Angeklagten von allem in Kenntnis zu setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde; diese Mitteilung muß sich jedoch nicht auf sämtliche Details der betreffenden Verfahrensvorgänge erstrecken, sondern kann sich sehr wohl auf wesentliche Aspekte beschränken (Mayerhofer-Rieder3 E 5 und 10 zu § 250 StPO). Dem Verteidiger, der während der Vernehmung der Mitangeklagten anwesend war, stand es frei, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken und ihn von sich aus durch entsprechende Vorhalte zu einer Stellungnahme zu veranlassen. Eine allfällige Beeinträchtigung der Verteidigung durch Beschränkung des Fragerechtes hätte nach Einholung einer Entscheidung des Schwurgerichtshofes (§§ 238, 302 Abs. 1 StPO) unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO geltend gemacht werden können. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll wurde aber - wie dargestellt - dieses Fragerecht durch den Verteidiger ohnehin ausgeübt (so schon 10 Os 84/86).

Damit war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde nach den §§ 285 d Abs. 1, 344 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen und zugleich die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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