OGH 9ObA217/91

OGH9ObA217/9123.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Ing. Robert Eheim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** S*****, Hauptschullehrerin, ***** vertreten durch ***** Sekretär *****, dieser vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 19.683,84 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 1991, GZ 32 Ra 22/91-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. September 1990, GZ 24 Cga 843/90-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.264,- (darin S 544,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahren binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die außerordentliche Revision ist zulässig, da der zu beurteilenden Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt und diesbezüglich eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt

(§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 508 a Abs 1 ZPO). Die außerordentliche Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Da das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin noch eine allfällige Gehaltsdifferenz zusteht, zutreffend gelöst hat, reicht es im übrigen aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, ihr Entgeltanspruch für die Hauptferien bestehe der Höhe nach unabhängig davon, daß sich ihr Dienstverhältnis nur über einen Teil des Schuljahres erstreckt habe, entgegenzuhalten:

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, bestimmt sich die Jahresentlohnung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L gem § 44 VBG nach den tatsächlich geleisteten Jahreswochenstunden. Da die Klägerin nicht während des ganzen Schuljahres (rund zehn Monate) Unterricht erteilte, ist daher von einer entsprechend niedrigeren Jahresentlohnung auszugehen. Diese hat die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits erhalten.

Die Bestimmung des hier anzuwendenden § 44 d Abs 1 erster Satz VBG betrifft lediglich die Umrechnung der Jahresentlohnung auf das Monatsentgelt und dessen Auszahlung. Die Umrechnungsregel des § 44 d Abs 1 zweiter Satz VBG, die sicherstellen soll, daß ein Lehrer, der während des ganzen Schuljahres unterrichtet hat, auch dann die volle Jahresentlohnung erhält, wenn das Dienstverhältnis nicht über die Hauptferien weiterbestand, ist im vorliegenden Fall ohne Belang, da das Dienstverhältnis der Klägerin zwar später begann, aber über die Hauptferien andauerte.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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