Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter H***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich der von der ausschließlich auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpften Schuldspruchsfakten 1./ und 4./ liegt dem Genannten zur Last, am 27.August 1989 in St.Johann im Pongau Anna A***** durch Versetzen mehrerer Schläge gegen Gesicht und Körper, sohin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt und durch Versetzen eines wuchtigen Faustschlages gegen das Gesicht am Körper verletzt zu haben, wodurch Anna A***** eine Nasenbein- sowie eine Kopfprellung erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsachenrüge richtet sich insgesamt gegen die von den Tatrichtern der Zeugin Anna A***** - auf deren Bekundungen sie die bekämpften Konstatierungen gründeten - zuerkannte Glaubwürdigkeit und versucht, indem sie aus den vom Erstgericht erschöpfend behandelten Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlußfolgerungen ableitet, zu für den Angeklagten günstigeren Feststellungen zu gelangen. Dabei übersieht die Beschwerde, daß die auf Grund des kritisch-psychologischen Vorganges der Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung der Tatrichter aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO nicht bekämpft werden kann. Im übrigen aber ist das gesamte Beschwerdevorbringen nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken zu wecken, die auf schwerwiegenden Mängeln in der Sachverhaltsermittlung beruhen oder sich sonst aus aktenkundigen Beweisergebnissen ableiten ließen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet, weswegen sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).
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