OGH 9ObA149/91

OGH9ObA149/919.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** L*****, Kassierin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei A***** W*****, Bäckermeister, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 314.233,75 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 1991, GZ 8 Ra 104/90-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Juli 1990, GZ 33 Cga 117/90-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.929,40 (darin S 2.154,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage einer Anrechnung im Sinne des § 1162 b ABGB zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Revisionswerbers auszuführen, daß er die Klägerin am 9. August 1988 unter dem Vorwurf der Veruntreuung und des Betrugs entlassen hatte, da sie sich durch Kassenmanipulationen wiederholt unrechtmäßig bereichert habe (ON 4 in 33 Cga 298/88 des Erstgerichts). Diese Entlassung erfolgte unberechtigt (vgl Arb 10.581). Abgesehen davon, daß die Anrechnungsvorschrift des § 1162 b ABGB auf die Alternative einer "anderweitigen" Verwendung abstellt (vgl dazu § 1155 Abs 1 ABGB), war die Klägerin daher nicht verpflichtet, mit dem Beklagten ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Jeder Entlassung liegt als essentielles Tatbestandsmerkmal zugrunde, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 37 f). Aus diesem Grundsatz folgt, daß es im Falle der unberechtigten Entlassung und der Haltlosigkeit der erhobenen Vorwürfe für den Arbeitnehmer andererseits unzumutbar ist, ein neuerliches Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber einzugehen. Die Klägerin durfte daher das Angebot des Beklagten ablehnen. Feststellungen darüber, ob der Beklagte der Klägerin die Wiedereinstellung angeboten habe, sind sohin entbehrlich.

Die Nichtanrechenbarkeit des Arbeitslosengelds auf die Entgeltansprüche nach § 1162 b ABGB ergibt sich schon aus den §§ 25 Abs 1 iVm 12 Abs 8 AlG. Hinsichtlich der von der Klägerin bezogenen Witwenpension fehlt es für eine Anrechnung an der sachlichen und hinsichtlich des Krankengeldes an der zeitlichen Kongruenz (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 § 1155 Rz 27; 9 Ob S 3/91; Arb 10.311 mwH; Arb. 10.185, 10.104 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Stichworte