Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 37 Abs.3 Z 16 MRG iVm §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 3 ZPO auszusprechen, ob gegen seine Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der Ausspruch, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes mit ordentlichem Revisionsrekurs angefochten werden kann, ist durch die angeführten Gesetzesbestimmungen geboten. Auf seine Nachholung kann im konkreten Fall schon deshalb nicht verzichtet werden, weil die Antragsgegnerin auf den ihr zugestellten Revisionsrekurs nicht reagiert hat. Von einer Versäumung der gemäß § 37 Abs.3 Z 17 lit d, Z 18 MRG möglichen Rekursbeantwortung kann so lange keine Rede sein, als nicht feststeht, ob die Antragsgegnerin eine Mitteilung im Sinne des § 37 Abs.3 Z 16 MRG iVm §§ 508 a Abs.2 und 521 a Abs.2 ZPO abwarten kann (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 2028). Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine sofortige Erledigung des vorgelegten Rechtsmittels nicht möglich. Im Falle des Ausspruchs, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei, wäre der bereits erhobene Revisionsrekurs dem Antragsteller zur allfälligen Ergänzung iSd § 37 Abs.3 Z 16 MRG iVm §§ 528 Abs.3, 506 Abs.1 Z 5 ZPO zurückzustellen (vgl. 8 Ob 698/86).
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