Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Anton Korntheurer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ruth B*****, Verkäuferin, ***** vertreten durch Dr. Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 1991, GZ 5 Rs 18/91-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. Oktober 1990, GZ 34 Cgs 100/90-11, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die im angefochtenen Aufhebungsbeschluß, in dem ausgesprochen wurde, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Hält das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, den Sachverhalt für weiter aufklärungsbedürftig (wie hier durch Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens über die Anforderungen in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen), dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem Ergänzungsauftrag nicht entgegentreten (Fasching IV 414 mwN).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf § 51 Abs 1 ZPO.
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