OGH 8Ob1/90

OGH8Ob1/9026.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Margareta R*****,

2.) Margarete R*****, beide vertreten durch Dr.Walter Nödl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,500.000 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Oktober 1989, GZ 5 R 173/89-59, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 17.Februar 1989, GZ 18 Cg 22/86-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 24.989,58 (einschließlich S 4.164,93 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren gegen die vormals mitbeklagte "W***** GmbH (in der Folge kurz: Gesellschaft) ist gemäß § 7 KO wegen Konkurses seit 3.11.1986 unterbrochen. Die Beklagten hielten im Zeitpunkt der im Dezember 1984 (Jänner 1985) erfolgten Unterfertigung des vorliegenden Wechsels je 50 % der Stammanteile der Gesellschaft. Die Erstbeklagte war vom 29.4.1977 bis 28.10.1983 - neben Johann M***** - selbständig vertretungsbefugte und sodann vom 28.10.1983 bis 7.3.1984 und ab 13.6.1986 alleinige, die Zweitbeklagte war vom 7.3.1984 bis 13.6.1986 alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft.

Die B***** (später: B***** P***** S*****) ***** Kommanditgesellschaft (kurz: Bank) hatte mit der Gesellschaft am 19.3./2.4.1962 unter ausdrücklicher Zugrundelegung der AGBKr 1961 eine Vereinbarung über die Refinanzierung ihrer "Ratenverkäufe" mit folgendem wesentlichen Inhalt geschlossen:

Die mit dem Kreditrahmen bis S 5,5 Millionen durchzuführende Finanzierung sollte entweder durch Bevorschussung der an die Bank zedierten Ratenforderungen der Gesellschaft oder durch Direktfinanzierung der Abnehmer der Gesellschaft unter deren voller selbstschuldnerischer Bürgschaft erfolgen. Von der Restkaufpreis- bzw Kreditsumme sollten jeweils 90 % dem Dispositionskonto der Gesellschaft und 10 % einem Deckungsrücklaßkonto gutgebracht werden. Zur wechselmäßigen Deckung der gesamten Ratenrefinanzierungsfazilität sollte die Gesellschaft drei Blankoakzepte übergeben, die überdies von "deren Herren R*****, M***** und K*****" als Bürgen für die Gesellschaft samt Wechselwidmungserklärung zu fertigen waren. Wenn eine Kunde der Gesellschaft auch nach drei Mahnungen durch die Bank noch nicht zahlte, nahm die Bank vereinbarungsgemäß mit der Gesellschaft Kontakt auf. Dies führte nach Intervention der Gesellschaft meistens zu einer Regelung bzw Zahlung des Kunden oder aber auch zur Rückbelastung der Gesellschaft auf deren Deckungsrücklaßkonto (wenn dieses ein Guthaben aufwies) oder auf dem Dispositionskonto. Die entsprechende Forderung wurde nicht automatisch, sondern nur über Wunsch der Gesellschaft rückzediert. Ein solcher Wunsch wurde von der Gesellschaft etwa wegen Uneinbringlichkeit der Forderung oder eines Zahlungsnachlasses (wegen berechtigter Gewährleistungsansprüche des Kunden) meist gar nicht geäußert. Nach 1982, als die Zweitbeklagte in die Gesellschaft eintrat und später die Geschäftsführung an sich zog, setzte eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft ein, die ihre Ursache offensichtlich in der Unterlassung der Bonitätsprüfung der Kunden sowie in der Häufung berechtigter Gewährleistungsansprüche von Kunden hatte, so daß es öfters zur Säumnis der Schuldner der Gesellschaft und deren Rückbelastung durch die Bank kam. Anfang April 1984 fanden deshalb Gespräche zwischen der Bank und der (durch die Zweitbeklagte) vertretenen Gesellschaft statt, die auf eine Änderung der Geschäftsanbahnung und Kreditgewährung sowie auf eine Verstärkung der Banksicherheiten abzielten, jedoch wegen der - damals bevorstehenden - Übernahme der Bank durch die klagende Partei nicht zum Abschluß gelangten. Im Herbst 1984 wurde die Bank mit der klagenden Partei fusioniert. Der gesamte Kreditvertrag mit der Gesellschaft wurde am 21.9.1984 mit grundsätzlich gleichen Konditionen, jedoch einem Rahmen von S 23 Millionen und einer Laufzeit bis 31.10.1984 an die klagende Partei übertragen. Wegen des nach Ansicht der klagenden Partei gefährdeten Kreditverhältnisses wurde die Zweitbeklagte als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu einem Gespräch eingeladen, für das der Abschluß eines neuen Kreditvertrages zum Zweck der klareren Unterscheidung der sogenannten Kurzzessionen und der echten Direktfinanzierungen ins Auge gefaßt wurde. Dazu kam es jedoch nicht. Der Zweitbeklagten wurde jedoch bekanntgegeben, daß die klagende Partei Bucheinsicht und eine Zessionsrevision vornehmen wolle und zur Kenntnis gebracht, daß Kredite im Ausmaß von rund S 2 Millionen gefährdet seien und eine entsprechende Rückbelastung beabsichtigt sei. Die Zweitbeklagte ersuchte hiefür vorerst das Guthaben von rund S 800.000 auf dem Deckungsrücklaßkonto zu verwenden und weitere "notleidende Salden" sukzessive aus auf dem Deckungsrücklaßkonto auf Grund neuer Kreditansuchen eingehenden Beträgen abzudecken. Da sich die Situation aber nicht besserte, ersuchte der Direktor der Kreditabteilung der klagenden Partei die Zweitbeklagte in mehreren Telefongesprächen um eine persönliche Mithaftung der Gesellschafter (d.i. der beiden Beklagten) in Form der Unterfertigung von Wechseln sowie um Übermittlung von zur Bonitätsprüfung durch die Bank ausreichenden Unterlagen bei neuen Geschäftsfällen. Die Zweitbeklagte akzeptierte letztlich diese Forderung der Bank. Da die Gesellschaft jedoch weiterhin bei neuen Krediteinreichungen nicht die verlangten Unterlagen über die Bonität der Kunden anschloß, stellte die Bank im Dezember 1984 die Bevorschussung der neuen "Zessionen" sowie die Durchführung der Dispositionen der Gesellschaft auf dem Dispositionskonto ein. Auf Rückfrage der Zweitbeklagten machte die Bank die Aufhebung dieser Sperranordnung von der prompten Übergabe von Wechseln und Wechselwidmungserklärungen durch die Beklagten abhängig, mit denen die beiden Beklagten die persönliche Haftung zur Besicherung der gesamten Forderungen der klagenden Partei gegen die Gesellschaft übernehmen sollten. Sie richtete in diesem Sinne das Schreiben vom 10.12.1984 (Beilage ./D) an die Gesellschaft, dem auch drei Wechselformulare und eine Wechselwidmungserklärung (Beilage ./11) angeschlossen waren. Die Gesellschaft hat dieses Schreiben erhalten. Auf mehrmalige Urgenz, die Wechsel und Wechselwidmungserklärungen zu unterfertigen, erklärte die Zweitbeklagte, diese Papiere verlegt zu haben. Der Leiter der Kreditabteilung der klagenden Partei begab sich hierauf noch im Dezember 1984 in die Räumlichkeiten der Gesellschaft und nahm drei Wechselformulare und eine Wechselwidmungserklärung (Beilage ./12) mit. Die Zweitbeklagte setzte dort in seiner Gegenwart ihre Unterschrift auf die drei Wechselformulare, und zwar jeweils unter Beisetzung der Firmenstampiglie der Gesellschaft als Akzeptantin und je einmal als Bürgin. Sie erklärte überdies, sie werde die Wechsel und die Wechselwidmungserklärung an die klagende Bank zurücksenden, sobald auch ihre Mutter, die Erstbeklagte, unterschrieben habe. In der Folge wurden der klagenden Partei die auch von der Erstbeklagten unterfertigten Wechsel, nicht jedoch die Wechselwidmungserklärung, rückgemittelt. Dessenungeachtet hob sie nach Erhalt der unterfertigten Wechsel die verfügte Sperrmaßnahme wieder auf. Die Wechselwidmungserklärung wurde trotz einer noch im Jänner 1985 von der klagenden Partei erfolgten Urgenz nicht übermittelt.

Im Jänner 1985 fand zwischen der Zweitbeklagten und maßgeblichen Vertretern der klagenden Partei ein Gespräch statt, bei dem die Zweitbeklagte die klagende Partei davon abbringen wollte, Unterlagen über die Bonität der Kunden der Gesellschaft zu verlangen. Sie drang jedoch damit nicht durch. Das Ergebnis dieses Gespräches war, daß die allmähliche Beendigung der Geschäftsverbindung ins Auge gefaßt wurde. Die klagende Partei löste ein zur Besicherung ihrer Forderungen dienendes Sparbuch über S 2,144.079,56 auf und führte den Betrag dem Deckungsrücklaßkonto zu. Da die Gesellschaft die Abwicklung weiterer Geschäfte über die klagende Partei einstellte, teilte diese mit Schreiben vom 18.9.1985 der Gesellschaft die Schließung des Dispositionskontos mit. Nach Auflösung eines zur Besicherung dieses Kontos dienenden Sparguthabens von S 339.368,55 erfolgte per 10.10.1985 die Glattstellung des Dispositionskontos zu Lasten des Deckungsrücklaßkontos der Gesellschaft. Das Deckungsrücklaßkonto wies nach Realisierung der Sicherheiten und Kontoveränderungen zufolge Rückzessionen, Bürgschaftsinanspruchnahmen, Zinsengutschriften usw mit Stichtag der Konkurseröffnung der Gesellschaft 3.11.1986 ein Guthaben von S 1,024.775 auf, das auf ein Konto "pro Diverse" übertragen wurde. Nach banküblicher Einteilung der gesamten Forderungen der klagenden Partei gegen die Gesellschaft in solche der Bonitätsklasse I (= Forderungen, bei denen keine Rückstände bestehen oder entsprechende Sicherheiten bestellt wurden), II (= Forderungen, bei denen mehrmals Verzug eingetreten ist) und III (= Forderungen, welche nach bankgeschäftlichen Grundsätzen als uneinbringlich voll wertzuberichtigen wären) ergab sich bei Berücksichtigung entsprechender, vereinbarter Verzinsung ein voraussichtlicher Kreditausfall von S 4,441.318,82 und unter Abzug des auf dem Konto pro Diverse bestehenden Guthabens der Gesellschaft sowie bei Außerachtlassung zweier vordem strittiger Geschäftsfälle (H***** und W*****) ein als uneinbringlich anzusehender Forderungssaldo zugunsten der klagenden Partei von rund S 2,5 Millionen zuzüglich Zinsen und Spesen ab 15.4.1988. Die klagende Partei meldete im Konkurs der Gesellschaft ihre Forderungen mit S 4,101.201,86 an, der Masseverwalter hat diese Forderung anerkannt.

Die Gesellschaft wurde von der klagenden Partei vom Verzug von Kunden der Gesellschaft in Kenntnis gesetzt und hätte jederzeit über Verlangen Kopien sämtlicher Schriftstücke bekommen.

Auf Grund des von der klagenden Partei am 3.4.1986 über S 4 Millionen mit dem Verfallstag 8.4.1986 ausgestellten, von der Gesellschaft als Akzeptantin und den beiden Beklagten als Bürgen (blanko) unterfertigten Wechsels erließ das Erstgericht den gegenständlichen Wechselzahlungsauftrag. Nach Erhebung von Einwendungen der Beklagten schränkte die klagende Partei im Zuge des Verfahrens ihr Begehren auf S 2,5 Millionen samt Nebengebühren ein. Sie brachte vor: Sie sei bei Ausfüllung des von der Gesellschaft und den Beklagten zur Sicherung des Gesamtobligos der Gesellschaft übergebenen Blanketts im Rahmen der vereinbarten Wechselwidmung vorgegangen. Auch der Erstbeklagten habe auf Grund ihrer Stellung in der Gesellschaft, aber auch wegen der AGBKr 1961 bekannt sein müssen, daß ihre Wechselunterschrift zum Zweck der Besicherung des gesamten Kreditobligos der Gesellschaft und nicht bloß eines eingeschränkten Haftungsbetrages (Sicherung der Überziehung des Dispositionskontos von rund S 300.000) verlangt worden sei und verwendet werden sollte.

Die Beklagten erhoben gegen den Wechselzahlungsauftrag folgende Einwendungen:

Ihre Unterschrift auf dem Blankowechsel sei nur zur Besicherung einer Überziehung des Dispositionskontos von rund S 300.000, nicht jedoch das gesamten Kreditobligos der Gesellschaft gegeben worden. Dafür spreche auch, daß sie die von der klagenden Partei übermittelte Wechselwidmungserklärung nicht unterschrieben hätten. Die Ausfüllung des Wechselblanketts widerspreche daher auch im eingeschränkten Umfang der Vereinbarung. Die klagende Bank habe die Gesellschaft auch nicht ohne entsprechende gleichzeitige Rückzession der Kundenforderungen belasten dürfen. Durch die Unterlassung oder Verspätung der Mitteilung über den Zahlungsverzug von Kunden der Gesellschaft sei dieser ein erheblicher Schaden (im Bereich von S 2 Millionen) entstanden. Überdies sei die Höhe der von der klagenden Partei behaupteten Forderungen aus dem Kreditverhältnis unrichtig, vielmehr liege keine Schuld der Gesellschaft mehr vor.

Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag gegen die Beklagten im eingeschränkten Umfang kostenpflichtig aufrecht. Es verneinte eine Verpflichtung der Bank, die Rückbelastung des Kontos der Gesellschaft erst nach Rückzession der Kundenforderung vornehmen zu dürfen. Außerdem stehe der klagenden Partei schon auf Grund des Punktes 17 der AGBKr 1961 ein Pfandrecht an allen in ihre Innehabung gelangten Werten, so auch an akzeptierten Wechseln, für alle ihre Forderungen gegen die Gesellschaft zu, so daß die Erstbeklagte jedenfalls auch im vollen Umfang aus dem Wechsel hafte. Ein erst in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung von den Beklagten erstattetes umfangreiches Vorbringen und Beweisanbot wies das Erstgericht gemäß § 179 ZPO wegen offenbarer Prozeßverschleppungsabsicht als unstatthaft zurück.

Das Berufungsgericht verwarf die Beweis- und Mängelrüge sowie auch die Rechtsrüge der Berufung, soweit sie nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen ausging, und bestätigte das Ersturteil aus den in diesem angeführten sowie folgenden zusätzlichen Gründen: Das Erstgericht habe entgegen den Berufungsbehauptungen das Problem der Beweislast hinsichtlich der widmungsgemäßen Ausfüllung des Blankowechsels nicht verkannt. Nicht der Inhaber des Blanketts müsse den Bestand einer die Ausfüllung desselben rechtfertigenden Forderung beweisen, sondern der Blankettgeber den Nichtbestand einer Forderung, da sonst das Deckungsakzept weitgehend entwertet wäre. Gegen die offenbar erfolgte Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO durch das Erstgericht bestehe kein rechtliches Bedenken.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die sachliche Erledigung einer mit Berufung erhobenen Mängelrüge durch das Berufungsgericht nicht erneut mit Revision anfechtbar. Wie die Überprüfung des Obersten Gerichtshofs ergab, liegt auch sonst keiner der in der Revision gerügten Verfahrensmängel vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit in der Rechtsrüge der Revision vom maßgeblichen Urteilssachverhalt abgewichen oder die vom Berufungsgericht bereits aus diesem Grund für unbeachtlich erklärte Rechtsrüge in der Revision wiederholt oder hierin erst nachgetragen wird, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat die klagende Partei auf Grund der zunehmenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft zunächst die Übernahme einer persönlichen wechselmäßigen Haftung der beiden Beklagten für die "im Finanzierungsrahmen von 23 Mio. S" jeweils gegebenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft begehrt und diese Forderung wurde auch grundsätzlich akzeptiert. Im Dezember 1984 stellte die klagende Partei die Bevorschussung der neuen Zessionen und die Durchführung der Dispositionsaufträge der Gesellschaft ein. Die Aufhebung dieser Sperre wurde von der Unterfertigung von Wechseln durch die beiden Beklagten abhängig gemacht, deren persönliche Haftung sollte sich nach dem Inhalt der schriftlichen Widmungserklärung auf die Gesamtforderung der klagenden Partei gegen die Gesellschaft beziehen. In diesem Sinne hat die klagende Partei sodann unter Anschluß der Wechsel und Wechselwidmungserklärung auch ihr Schreibenb ./D an die Gesellschaft gerichtet und die beiden Beklagten haben die Wechsel unterfertigt; die Wechselwidmungserklärung sollte nach Mitteilung der Zweitbeklagten der klagenden Partei alsbald rückgemittelt werden.

Das Erstgericht hat die Beweisergebnisse (Zeugenaussagen und Urkunden) im Sinne des Inhaltes des Schreibens ./D gewürdigt und die Behauptungen der Beklagten, sie hätten durch die Unterfertigung der Wechsel als Bürgen lediglich im Rahmen bis zu S 300.000 die persönliche Mithaftung übernommen, als nicht glaubwürdig bezeichnet (S 38 f, 42 f des erstgerichtlichen Urteiles). In diesem Sinne legte es sodann seiner rechtlichen Beurteilung ausdrücklich (S 46 f des Urteiles) eine zwischen der Zweitbeklagten und der klagenden Partei getroffene Vereinbarung zugrunde, wonach der von den beiden Beklagten unterfertigte Wechsel zur Sicherung sämtlicher Forderungen der klagenden Partei gegen die Gesellschaft dienen sollte und weiters, daß dieser Sicherungszweck auch der Erstbeklagten bei der Unterfertigung des Wechsels klar sein mußte, so daß sie ebenfalls in vollem Umfang die Haftung treffe.

Das Berufungsgericht übernahm zur Gänze die erstgerichtliche Feststellungsgrundlage (S 23 des berufungsgerichtlichen Urteiles) und erklärte ua (S 19 des Urteiles), die erstgerichtliche Feststellung, daß die von den Beklagten unterfertigten Blankowechsel zur Sicherung der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestimmt gewesen seien, finde in den Zeugenaussagen und Urkunden ihre Deckung.

Im Hinblick auf diese für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen über den einvernehmlich zugrundegelegten Sicherungszweck der Wechsel kommt somit aber dem in der Revision in den Vordergrund gerückten Umstand, daß die Beklagten in der Folge nicht auch die ihnen übermittelte schriftliche Wechselwidmungserklärung unterfertigten, keinerlei Bedeutung zu, dies, zumal für solche Erklärungen auch kein Formerfordernis besteht. Hinsichtlich der von den beiden Beklagten als Bürgen gesetzten Wechselunterschriften ist darauf zu verweisen, daß diese sogenannte "verkleidete Wechselbürgschaft" zwar eine entfernte Verwandtschaft mit der Bürgschaft bürgerlichen Rechts hat, jedoch eine Sicherungsabrede eigener Art darstellt (SZ 59/193 mwN; ÖBA 1991, 132), für die ebenfalls keine Formvorschrift besteht. Sowohl aus dem Fehler einer schriftlichen "Bürgschaftsverpflichtung" als auch von schriftlichen Wechselwidmungserklärungen ist somit für die Beklagten nichts zu gewinnen. Sie haften grundsätzlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der klagenden Partei und diese nimmt sie daher zu Recht aus dem Wechsel in Anspruch. Die gegenteiligen Revisionsausführungen, insbesondere auch über einen hinsichtlich der Wechselwidmung vorliegenden Dissens, weichen von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage ab und sind ebenso wie die gegen die vorinstanzliche, in dritter Instanz nicht bekämpfbare Beweiswürdigung gerichteten Angriffe unbeachtlich.

Der Höhe nach bekämpfen die Revisionswerberinnen den vorinstanzlichen Zuspruch des eingeschränkten Klagebetrages von S 2,5 Millionen sA ua weiterhin damit, daß dieser Zuspruch lediglich auf der auf das Sachverständigengutachten gegründeten Feststellung der Uneinbringlichkeit eines Betrages von "rund" S 2,5 Millionen beruhe.

Dem ist zu entgegnen, daß diese Einschätzung des Sachverständigen jedenfalls eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Bestimmung eines uneinbringlichen Betrages von S 2,5 Millionen bot, im übrigen aber die Haftung der beiden Beklagten für sämtliche gegenüber der klagenden Partei bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht und in Anspruch genommen wurde und diese Verbindlichkeiten insgesamt - der Masseverwalter im Konkurse der Gesellschaft hat sie mit rund S 4,1 Millionen anerkannt - unzweifelhaft den Betrag von S 2,5 Millionen übersteigen. Die Beklagten übersehen, daß sie nicht bloß etwa als Ausfallsbürgen für uneinbringliche Forderungen gegen die Gesellschaft, sondern ganz allgemein die Haftung für die gesamten Außenstände der Gesellschaft übernommen haben.

Für die von den Revisionswerberinnen geforderte Verzinsung des Guthabens der Gesellschaft auf dem Dispositionskonto mit 18 % fehlt es im Sinne der Ausführungen im angefochtenen Urteil (S 22, 24) an einer diesbezüglichen Parteienvereinbarung. Daß das Guthaben auf dem mit dem Tag der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft eingerichteten Konto pro Diverse (s. erstgerichtliches Urteil S 34 f) im Rahmen der vom Sachverständigen vorgenommenen Gegenverrechnung mit den Kreditbeträgen ebenfalls zum Kreditzinssatz von 18 % verzinst wurde, ändert daran nichts.

Schließlich sind die Ausführungen der Revisionswerberinnen über einen bei der Festsetzung der Klageforderung zu berücksichtigenden Schaden in der Höhe von S 2 Millionen auf die Feststellung zu verweisen, daß die Gesellschaft bei Zahlungsverzug ihrer Kunden von der klagenden Partei ohnehin jeweils in Kenntnis gesetzt wurde, so daß sie in der Lage war, die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Im übrigen beurteilte das Berufungsgericht die diesbezüglichen Berufungsausführungen als nicht gesetzmäßige Darstellung der Rechtsrüge, so daß sich nunmehr weitere Erörterungen der diesbezüglichen Revisionsausführungen verbieten.

Der insgesamt ungerechtfertigten Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Stichworte