OGH 15Os117/91

OGH15Os117/9126.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günter W***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27.Mai 1991, GZ 7 U 237/91-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27.Mai 1991, GZ 7 U 237/91-7, über das Unterbleiben des Widerrufes der dem Günter W***** im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. März 1988, GZ 36 E Vr 2919/87-66, gewährten bedingten Strafnachsicht und über die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre verletzt das Gesetz in dem sich aus § 498 StPO ergebenden Verbot, nach (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über die Endgültigkeit der Strafnachsicht (außerhalb eines diesen Beschluß betreffenden Verfahrens) in der Sache nochmals zu entscheiden.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Günter W***** wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24.März 1988, GZ 36 E Vr 2919/87-6, wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit dem Beschluß vom 9.April 1991 (S 42) erklärte das Landesgericht Salzburg die bedingte Strafnachsicht für endgültig. Dieser Beschluß wurde der Anklagebehörde zwar erst am 19.Juni 1991 zugestellt (S 50), auch er ist aber inzwischen in Rechtskraft erwachsen.

Am 27.Mai 1991 - also nach der genannten Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht und vor deren Rechtskraft - sprach das Bezirksgericht Innsbruck in seinem Verfahren AZ 7 U 237/91 anläßlich der Aburteilung des Günter W***** wegen zweier im Jänner 1991 verübten Betrugstaten auch aus, daß vom Widerruf der bedingten Nachsicht der im Verfahren AZ 36 E Vr 2919/87 des Landesgerichtes Salzburg verhängten Strafe abgesehen und die dort bestimmte dreijährige Probezeit (gemäß § 53 Abs. 2 StGB) auf fünf Jahre verlängert werde (ON 7); dies, obwohl der Akt AZ 36 E Vr 2919/87 des Landesgerichtes Salzburg beigeschafft worden war und dem Bezirksgericht Innsbruck seit 17.April 1991 zur Einsicht zur Verfügung stand (ON 4).

Rechtliche Beurteilung

Der zuletzt bezeichnete - gleichfalls in Rechtskraft erwachsene - Ausspruch des Bezirksgerichtes Innsbruck verstößt gegen die vom Beschluß des Landesgerichtes Salzburg über die Endgültigkeit der bedingten Strafnachsicht ausgehende rechtliche Sperrwirkung.

Dabei kommt es für die Zulässigkeit der Entscheidung des Bezirksgerichtes Innsbruck über das Absehen von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht und die Verlängerung der Probezeit nicht darauf an, ob der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg über die Endgültigkeit der bedingten Strafnachsicht schon rechtskräftig war, weil derartige Entscheidungen bereits ab ihrer Erlassung insoweit mit Sperrwirkung ausgestattet sind, als sie nur mehr der Behebung oder Abänderung im Wege der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) unterliegen und weder das erkennende, noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene Kassation des Feststellungsbeschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf (JBl. 1989, 400 = EvBl. 1989/64 ua).

Demgemäß durfte das Bezirksgericht Innsbruck trotz des Umstandes, daß es Günter W***** wegen Straftaten verurteilte, die während der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24.März 1988, GZ 36 E Vr 2919/87-6, bestimmten Probezeit verübt worden waren, eine die in diesem früheren Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht betreffende Entscheidung nicht mehr treffen.

In Stattgebung der vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher die Gesetzesverletzung festzustellen und der dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck (ersatzlos) aufzuheben.

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