OGH 5Ob1069/91

OGH5Ob1069/9117.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann, als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Blagoje A*****, vertreten durch Walter Jaros, Mieter-Interessen-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Agnes S*****, und 2.) Paul S*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. Mai 1991, GZ 48 R 206/91-36, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Schon im Rekursverfahren nach der ZPO kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden (MGA JN-ZPO14 § 528/E 5). Dies muß umso mehr im Rechtsmittelverfahren gegen Sachbeschlüsse im Msch-Verfahren gelten: Es sind nämlich gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nicht nur grundsätzlich die für Rekurse geltenden Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der ZPO anzuwenden

(§ 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG kennen diesbezüglich keine Ausnahmebestimmungen), sondern es sind die Bestimmungen für Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse dem Berufungsverfahren nachgebildet, in dem gleichfalls eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden kann (MGA JN-ZPO14 § 519/E 10 und 11).

In der Sache selbst ist zu den Ausführungen im Revisionsrekurs folgendes zu sagen:

a) Da im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG das Bestehen eines Haupt- bzw. Untermietverhältnisses nur als Vorfrage zu beurteilen ist, bedarf es - entgegen einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG - nicht der Beiziehung des Untervermieters.

b) Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lassen den Schluß auf ein Scheingeschäft nicht zu. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages war die Erstantragsgegnerin, die nicht Gesellschafterin der S***** OHG war oder ist, Alleineigentümerin des Hauses. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Beweislastverteilung bei Vorliegen eines Anscheinsbeweises für ein Scheingeschäft ist daher nicht entscheidungswesentlich.

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