Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 8.April 1991, GZ 2 U 1588/90-28, verletzt das Gesetz in dem sich aus dem XX. Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Der Beschluß wird insoweit aufgehoben.
Text
Gründe:
Das Bezirksgericht Wr.Neustadt hat mit seinem sofort in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 12.Juni 1987, GZ 5 U 2226/87-6, über Uwe L***** eine Freiheitsstrafe verhängt und diese gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorerst bedingt und nach Ablauf der Probezeit mit Beschluß vom 15.Oktober 1990 (S 38 des genannten Aktes) endgültig nachgesehen.
Anläßlich einer neuerlichen Verurteilung desselben Rechtsbrechers durch das Bezirksgericht Baden am 8.April 1991 hat dieses Gericht mit dem im Spruch bezeichneten Beschluß die im eingangs erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Wr.Neustadt bestimmte
Probezeit - unter gleichzeitigem Absehen von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht - auf fünf Jahre verlängert. Ersichtlich hat es dabei das Bezirksgericht Baden unterlassen, in den beigeschafften Akt des Bezirksgerichtes Wr.Neustadt AZ 5 U 2226/87, indem der Beschluß auf endgültige Strafnachsicht bereits enthalten war, Einsicht zu nehmen. Außerdem hatte es das Bezirksgericht Baden schon vorher verabsäumt, das Bezirksgericht Wr.Neustadt von dem noch in der Probezeit gegen Uwe L***** eingeleiteten Strafverfahren zu verständigen (siehe JABl 1976/17).
Rechtliche Beurteilung
Die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre durch den im Spruch bezeichneten Beschluß, obwohl schon vorher rechtskräftig endgültige Strafnachsicht ausgesprochen worden war, verletzt das Verbot des "ne bis in idem" (XX. Hauptstück der StPO).
Er war daher insoweit aufzuheben.
Dem Bezirksgericht Baden kommt es zu, auf Grund der vorliegenden Entscheidung die nötigen Verfügungen zu treffen und insbesondere das Strafregisteramt und den Verurteilten (s auch § 291 StPO) zu verständigen.
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