OGH 10ObS222/91

OGH10ObS222/9117.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Univ.Prof. Dr. Walter Schrammel (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl K*****, Pensionist (Amtsrat in Ruhe), ***** vertreten durch Dr. Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei VERSICHERUNGSANSTALT ÖFFENTLICH BEDIENSTETER (BVA), 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 1991, GZ 13 Rs 153/90-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1. Oktober 1990, GZ 12 Cgs 1010/89-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für die Folgen des am 16. 3. 1988 erlittenen Dienstunfalles eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 von 100 der Vollrente vom 24. 5. bis zum 30. 9. 1988 in ziffernmäßig näher festgesetzter Höhe zu gewähren; das Mehrbegehren, dem Kläger aus den Dienstunfällen vom 12. 9. 1982 und vom 16. 3. 1988 eine darüber hinausgehende Versehrtenrente (im gesetzlichen Ausmaß) zu gewähren, wies das Erstgericht ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß ab dem 1. 10. 1988 eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben sei, und zwar auch nicht unter Einbeziehung des Arbeitsunfalles vom 12. 9. 1982.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung und erklärte die Rechtsrüge für unbeachtlich, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe.

Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen folgendes entgegenzuhalten:

Der Revisionswerber behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die einerseits (Nichteinholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens) vom Berufungsgericht - mit eingehender Begründung - nicht für gegeben erachtet und andererseits (neurologische Untersuchung und Begutachtung nicht durch den bestellten Sachverständigen, sondern durch dessen Oberarzt) in der Berufung nicht gerügt wurden, sodaß sie mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können

(SSV-NF 1/32 ua; SSV-NF 1/68 ua). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf diese Revisionsausführungen einzugehen.

Abgesehen davon, daß die Berufung eine Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung des neurologischen Gutachtens und dessen Verwertung im Ersturteil nicht geltend gemacht hat und nach ständiger Rechtsprechung eine in der Berufung nicht erhobene Aktenwidrigkeitsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 4/73 mwN), ist auch das Urteil des Berufungsgerichtes nicht aktenwidrig, soweit es seine Ausführungen zur Beweiswürdigung auf das neurologische Gutachten ON 15 gründet. Dem Akt ist nämlich nicht zu entnehmen, daß dieses Gutachten nicht von dem bestellten Sachverständigen Prim.Univ.Prof. Dr. K***** verfaßt wurde. Wie der Revisionswerber selbst einräumt, scheinen auf dem Gutachten der Name dieses Sachverständigen und seine eigenhändige Unterschrift auf. Die Mitfertigung des Gutachtens durch einen Oberarzt rechtfertigt für sich allein keine gegenteiligen Schlüsse.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird er mit Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht belastet. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit bestehen daher schon aus diesem Grund nicht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

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