OGH 9ObA159/91

OGH9ObA159/9111.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Renate Csörgits als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** L*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei E***** K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch ***** Sekretär ***** (im Revisionsverfahren nicht vertreten), wegen S 47.000,- brutto und S 1.500,- netto jeweils sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 1991, GZ 12 Ra 12/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Dezember 1990, GZ 13 Cga 127/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionswerber hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger aufgrund der von ihm unterlassenen Meldung des Entzugs der Lenkerberechtigung im Sinne des § 27 Z 1, dritter Tatbestand AngG gerechtfertigt entlassen wurde, zutreffend gelöst (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 88 f; O. Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 § 27 Erl 12 mwH auf die Judikatur). Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, er habe sich mit dem zur Entscheidung befugten Filialleiter geeinigt und es sei ihm daher kein Fehlverhalten anzulasten, entgegenzuhalten, daß er damit nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht und dazu in erster Instanz auch kein Vorbringen erstattet wurde. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen und für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes war für die Erbringung der Dienstleistung des Klägers der Besitz einer Lenkerberechtigung Voraussetzung. In der Linzer Filiale der Beklagten waren mit dem Filialleiter und dem Kläger insgesamt nur zwei Angestellte tätig. Diese hatten sich ihren Dienst von 7 Uhr bis 19,30 Uhr aufzuteilen. Zufolge der am 25. Mai 1990 erfolgten Führerscheinabnahme wegen Alkoholisierung konnte der Kläger einen wesentlichen Teil seiner Dienstleistungen nicht mehr erbringen (vgl Arb 10.108, 9 Ob A 67/89 ua). Der Filialleiter forderte daher den Kläger auf, die Führerscheinabnahme der Geschäftsführung in Wien zu melden. Betriebsintern erfolgte auf eine solche Mitteilung hin stets die umgehende Kündigung oder Entlassung des betroffenen Dienstnehmers.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß durch die Aufforderung des Filialleiters an den Kläger, den Führerscheinentzug der Geschäftsführung zu melden, offengelegt und klargestellt war, daß allein dieser die Kompetenz zukam, über allfällige Konsequenzen für das Dienstverhältnis des Klägers zu entscheiden. Soweit der Kläger an den Filialleiter mit dem Ansinnen herangetreten ist, eine solche Meldung nicht zu erstatten, war ihm dies auch bewußt. Er kann sich daher nicht auf das Einverstännis eines entscheidungsbefugten Organs berufen. Abgesehen davon, daß er den Filialleiter dadurch zu einer neuerlichen Verletzung der Dienstpflicht verleitete (vgl SZ 59/82 ua), verhinderte er durch sein Vorgehen die Mitteilung wesentlicher das Dienstverhältnis betreffende Umstände. Vom Standpunkt vernünftigen und geschäftlichen Ermessens konnte der Geschäftsführer der Beklagten, der die Entlassung sofort, nachdem er von der Abnahme des Führerscheins erfahren hatte, ausgesprochen hat, aufgrund dieses Sachverhalts insgesamt daher objektiv gerechtfertigt befürchten, daß seine Interessen und Belange durch den Kläger in hohem Maße gefährdet waren.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

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