OGH 14Os77/91

OGH14Os77/913.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Laub als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Konrad B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wels vom 3.Mai 1991, GZ 11 Vr 964/90-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek, des Angeklagten Konrad B***** und des Verteidigers Dr. Demoser zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wurde Konrad B***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.September 1990 in Hallstatt seine Gattin Maria dadurch vorsätzlich tötete, daß er sie, nachdem er ihr Schlaftabletten verabreicht hatte, in einem benommenen und widerstandsunfähigen Zustand in den See stieß.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, weil keine Eventualfrage nach Totschlag gestellt (§ 76 StGB) und zu einer solchen Frage auch keine Rechtsbelehrung erteilt worden ist (§ 345 Abs. 1 Z 6 und 8 StPO).

In der Hauptverhandlung sind jedoch keine Tatsachen vorgebracht worden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - dem Angeklagten statt des Mordes nur Totschlag zur Last fiele (§ 314 StPO).

Der Angeklagte hat sich wiederholt in der Hauptverhandlung des Mordes für schuldig bekannt (S 255, 305, 311/II) und zugegeben, schon vor der Tat teils mit Tabletten, teils durch Auspuffgase seine Gattin zu ermorden versucht zu haben (S 279 ff/II). Als Grund dafür gab der Angeklagte langjährige "Nörgeleien" seiner Gattin an (S 260, 267, 271, 290 ff, 297 ff/II), denen er nichts entgegengesetzt hätte, die er vielmehr "hinuntergeschluckt" habe. Solche auf "Bagatellen" beruhende Nörgeleien, die den Angeklagten ärgerten, hat auch der Sachverständige erwähnt und festgehalten, daß dieser - auch durch Überanstrengung bedingt - sich in einer neurotischen depressiven Mißstimmung befand, jedoch nicht in einer Scheidung, sondern in einer heimtückischen und zielgerichteten Tötung des Partners die geeignete Lösung "seines Problems" sah (SV-Gutachten S 349 ff, 354 ff, 358/II). Die "Krisensituation" des Angeklagten bestand damit - wie er auch wiederholt erwähnt - darin, daß er kein Gespräch mehr gesucht, sondern die täglichen Probleme und Nörgeleien "in sich hineingefressen" hat; eine Zwangsneurose lag aber nicht vor (SV-Gutachten S 355/II). Es fehlen demnach entscheidende Indizien für eine Fallgestaltung, daß der Angeklagte sich hätte dazu hinreißen lassen, in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung seine Gattin zu töten, insbesondere auch dafür, daß jener Ausnahmefall vorliegt, indem die Zeitspanne zwischen dem affektbedingten Entschluß zur Tat und der Ausführungstat sich zwar über eine gewisse Zeit erstreckt, die heftige Gemütsbewegung aber dennoch zur Zeit des Tatentschlusses andauert (siehe Mayerhofer/Rieder2 StGB E 6 a zu § 76).

Da keine Eventualfrage in Richtung Totschlag gestellt wurde, - eine solche Frage wurde auch gar nicht beantragt und war, wie ausgeführt, nicht indiziert - hatte die Rechtsbelehrung auch keine Darlegung der gesetzlichen Merkmale dieser strafbaren Handlung zu enthalten (§ 321 Abs. 2 StPO; Mayerhofer-Rieder3 E 22 zu § 345 Z 8 StPO).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten zu einer 15jährigen Freiheitsstrafe. Es wurden als erschwerend die mehrmaligen Angriffe und sein planmäßiges Vorgehen gewertet, mildernd hingegen seine bisherige Unbescholtenheit, seine verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie sein Geständnis, welches auch zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte (außerordentliche: § 41 StGB) Strafmilderung.

Für eine Strafherabsetzung besteht jedoch kein Anlaß. Der Berufungswerber kann selbst keine zusätzlichen Milderungsgründe nennen und auch nicht dartun, daß ein Erschwerungsgrund vom Erstgericht zu Unrecht angenommen wurde. Von einem hohen Lebensalter kann bei dem jetzt erst Neunundfünfzigjährigen nicht gesprochen werden und seine Zurechnungsfähigkeit war auch keineswegs bedeutsam vermindert, sondern er hat - worauf auch das Geschwornengericht zutreffend verweist - seine kriminellen Angriffe (nach dem vorangehenden Scheitern zweier Mordversuche) bis zur erfolgreichen Tötung seiner Gattin gesteigert.

Die vom Geschwornengericht verhängte Freiheitsstrafe ist daher keinesfalls überhöht.

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