OGH 9ObA122/91

OGH9ObA122/9128.8.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. R***** F*****, vertreten durch *****Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei Dr. K***** H***** F*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners S***** F*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte*****, wegen 193.424,08 S s.A. (Revisionsstreitwert 152.465,38 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Jänner 1991, GZ 7 Ra 105/90-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Februar 1990, GZ 21 Cga 331/88-19, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Teilurteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Zieht man in Betracht, daß die Erklärung des Masseverwalters, der Übernehmer des Unternehmens werde die Arbeitnehmer nicht übernehmen, sondern neu anstellen, der Masseverwalter müsse die laufenden Arbeitsverhältnisse daher auflösen, wobei die Arbeitnehmer das laufende Entgelt und den anteiligen Urlaubszuschuß, aber weder Kündigungs- noch Urlaubsentschädigung erhalten würden; wer mit dieser Vorgangsweise, die eine Bedingung für die Übernahme des Betriebes sei, nicht einverstanden sei, müsse dies sofort erklären, für die Arbeitnehmer überraschend kam - zuvor war eine Übernahme sämtlicher Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten vorgesehen gewesen - und darüber hinaus pauschal gegenüber einer Versammlung von etwa 20 bis 25 Arbeitnehmern abgegeben wurde, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß das Stillschweigen der gar nicht persönlich angesprochenen Arbeitnehmer auf diese einseitige Erklärung nicht als Zustimmung zu den geforderten Anspruchsverzicht zu werten ist. Damit, daß jeder einzelne Arbeitnehmer, der diesem Anbot vor versammelter Belegschaft nicht widersprach, mit dem vorgeschlagenen Verzicht einverstanden war, konnte und durfte der Beklagte bei vernünftiger Erwägung aller Umstände nicht annehmen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte