Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm S***** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und andere unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die sie am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 500.000 S übersteigt, und zwar
1./ am 12.September und 21.Oktober 1983 Erwin K***** in Graz und Wien durch die Vorgabe, die Firma O***** GesmbH (in der Folge kurz Fa. O***** genannt) sei ein zahlungsfähiges Unternehmen, es sei Millionen wert, man habe sich durch Millioneninvestitionen Know-How erworben, die Darlehen würden zur Abdeckung der Vorkosten des Unternehmens und Erlangung eines Firmenkredites verwendet und bei Zurücklegung der Geschäftsführung durch die Gesellschafter zurückgezahlt sowie durch die Vorgabe, er werde mit der Bestellung zum Geschäftsführer auch im Innenverhältnis zur Geschäftsführung des Unternehmens ermächtigt, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von insgesamt 1 Million Schilling (Schaden in dieser Höhe),
2./ am 21.Dezember 1983 und am 30.Mai 1984 in Graz Verfügungsberechtigten der S***** durch die Vorgabe, die Firma O***** sei ein zahlungsfähiges Unternehmen, zur Durchführung mehrerer Flüge im Wert von 84.785,40 S (Schaden in dieser Höhe),
3./ durch die Vorgabe, er persönlich sei ein zahlungsfähiger Darlehensnehmer und die Firma O***** sei ein florierendes Unternehmen, in das 4,5 Mio S für Anlagen und Geräte investiert worden seien und in Graz Kalsdorf bestehe eine Fertigungstätte, wobei er ein dies bestätigendes Schreiben des Notars Dr. Hans L***** vorwies,
a) im Mai 1984 in Wien Verfügungsberechtigte der Firma D***** GesmbH zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 40.000 S und 36.933 S zur Begleichung von Flugkosten und zur Vermietung eines Messestandes in Nikosia (Schaden: insgesamt 76.933 S),
b) am 7.Mai 1984 in Wien Verfügungsberechtigte der Firma D***** AG zur Gewährung eines Darlehens von 26.000 Dollar (Schaden in dieser Höhe),
4./ am 19.Februar 1987 in Wien Dipl.Ing. Bruno E***** durch die Vorgabe, er bzw. die zu gründende Firma R*****-GesmbH seien zahlungsfähige Auftraggeber, zur Erstellung von Einreich-, Ausführungs- und Möblierungsplänen sowie Ausschreibungsarbeiten für den Umbau des Lokal in Wien 1, Dominikanerbastei 4 im Wert von 385.000 S (Schaden in dieser Höhe),
5./ am 24.März 1987 in Wien Heinz H***** und Sonja F***** durch die Vorgabe, er sei in der Lage, ihnen die Mietrechte am Lokal in Wien 1, Spiegelgasse 4 zu verschaffen, zur Bezahlung einer Anzahlung in der Höhe von 30.000 S (Schaden in dieser Höhe),
6./ im März und April 1987 in Wien Erich R***** durch die Vorgabe, er werde Geschäftsführer der in Gründung befindlichen Firma R*****-GesmbH und ein zahlungsfähiger Auftraggeber zur Durchführung verschiedener grafischer Arbeiten im Gesamtwert von 46.950 S (Schaden in dieser Höhe),
7./ im April 1987 in Wien Verfügungsberechtigte der Firma M*****-GesmbH durch die Vorgabe, er bzw. die zu gründende Firma R*****-GesmbH seien zahlungsfähige Käufer, wobei er ein Schreiben vorwies, demzufolge er über einen Betrag von 1,5 Mio Dollar verfügen könne, zum Verkauf des Geschäftsinventars des Lokales in Wien 1, Dominikanerbastei 4, im Wert von 300.000 S (Schaden in dieser Höhe) sowie
8./ im April und Mai 1987 in Wien Friederike S***** durch die Vorgabe, er habe eine Fischzucht in Kanada, erhalte jährlich eine Förderung der kanadischen Regierung in der Höhe von 200.000 Dollar, verfüge weiters über 1,5 Mio Dollar zum Aufbau eines Vertriebsnetzes und unter der Vorlage eines Schreibens, wonach er bereits 2,9 Mio S in ein Geschäftslokal investiert habe, in Wien zur Ausfolgung von insgesamt 155.000 S Bargeld und Waren im Gesamtwert von 21.531,08 S für die Firma R***** GesmbH bzw. eine angeblich zu gründende Kommanditgesellschaft (Schaden in Höhe von 176.531,08 S).
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich zur Gänze als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie gegen das aus dem § 285 a Z 2 StPO erhellende Gebot, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, insbesondere jedoch die Tatumstände, welche die relevierten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise anzuführen, verstößt.
Die jedes Urteilsfaktum einzeln bekämpfende Beschwerde schließt nach mehr oder minder umfangreichen Ausführungen zum Sachverhalt zu den jeweiligen Fakten mit den Passagen:
Faktum 1: "Das Erstgericht hat die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Beweisergebnisse unrichtig oder überhaupt nicht gewürdigt sowie die für die Beurteilung dieses Faktums maßgebenden Feststellungen nicht getroffen, sodaß es unter den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO leidet. Bei richtiger Würdigung und vollständigen Feststellungen wäre hinsichtlich dieses Teilfaktums mit einem Freispruch vorzugehen gewesen, sodaß das Urteil auch mit dem Nichtigkeitsgrund Z 9 a und Z 10 StPO behaftet ist sowie: Die hiefür erforderlichen Feststellungen wurden aber im Urteil nicht getroffen. Es sind daher zu diesem Faktum ebenfalls die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gegeben."
Faktum 2: "Auf jeden Fall liegen daher zu diesem Faktum die Nichtigkeitsgründe § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 vor."
Faktum 3: "Ob die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Tiere besorgt, diese seien am Bestimmungsort aber ohne sein Verschulden nicht eingelangt, durch die Beweisergebnisse widerlegt sind, ist nach der Ansicht der Verteidigung nicht ausreichend geklärt, worauf auch die dürftige Begründung im Urteil S. 22 deutet, in welcher sowohl die Frage der Täuschung, als auch der Bereicherung und des Vorsatzes unerörtert bleibt, weswegen auch zum Faktum 3 die Nichtigkeitsgründe § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO vorliegen."
Faktum 4: "Es liegen daher in diesem Punkt die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 b und 10 StPO vor."
Faktum 5: "Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte von vornherein mit Betrugsvorsatz handelte, so daß hier die Nichtigkeitsgründe § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 gegeben sind."
Faktum 6: "Der Angeklagte wäre richtigerweise vom Vorwurf des Betruges freizusprechen gewesen, weswegen das Urteil auch in diesem Punkt an den Nichtigkeiten gemäß § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO leidet."
Faktum 7: "Es ist daher jedenfalls der angeklagte Betrug vom Angeklagten nicht begangen worden, weswegen wie bisher die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO geltend gemacht werden."
Faktum 8: "Zumindest hinsichtlich dieses Sachverhaltes wäre mit Teilfreispruch vorzugehen gewesen, weswegen auch hier die Nichtigkeitsgründe § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 geltend gemacht werden."
Solcherart wird aber, wie ein Vergleich der Urteilsausführungen mit dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zeigt,
zur Z 5 nicht dargetan, welche Aussprüche des Gerichtes über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch seien; für welche derartigen Aussprüche keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben seien;
inwiefern der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels mit dem Urteil erheblich unrichtig wiedergegeben werde;
zur Z 5 a nicht vorgebracht, welche erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen sich aus den Akten ergeben;
zur Z 9 lit. a nicht aufgezeigt, weshalb die dem Angeklagten zur Last fallende Tat keine gerichtlich strafbare Handlung begründe;
zur Z 9 lit. b nicht ausgeführt, durch welche Umstände die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen sei sowie
zur Z 10 nicht angegeben, welches andere Strafgesetz richtigerweise auf die Tat hätte angewendet werden sollen. So gesehen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß mit Bezugnahme auf das Faktum 4 (Betrug an Dipl.Ing. Bruno E*****) in der Auslagenersparnis für erbrachte persönliche Leistungen, wie inbesondere Tätigkeiten aus Arbeits- und Werkverträgen, stets eine Bereicherung zu erblicken ist (11 Os 68/90). Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang konstatierte "hochstaplerische" Veranlagung des Angeklagten bot auch keinen Anlaß für die Überprüfung seiner Zurechnungsfähigkeit, weil weder die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, noch die Beweislage auf das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach dem § 11 StGB hinweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt gemäß dem § 285 i StPO in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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