OGH 14Os59/91

OGH14Os59/9123.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Frohner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.März 1991, GZ 12 a Vr 10114/90-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Manfred S***** wurde der Vergehen der Abgabenhinterziehung (zu I) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und (zu II) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO rügt der Angeklagte, daß das Erstgericht der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten Verfahrensunterbrechung und Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die §§ 33 und 55 FinStrG beim Verfassungsgerichtshof nicht Folge gegeben habe.

Abgesehen davon, daß damit überhaupt kein materieller Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, hat das Erstgericht durch die diesbezügliche Vorgangsweise keinesfalls das Gesetz verletzt. Denn nach Art. 89 B-VG hat nur der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht das Recht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Es bestehen aber auch seitens des Obersten Gerichtshofs keine Bedenken gegen die genannten Gesetzesstellen, mit denen eine Bindung des Strafgerichtes an die rechtskräftigen Abgabenbescheide gar nicht normiert wird.

Soweit aber die Beschwerde gegen das Abgabenverfahren und die dort einzuhaltenden Verfahrensvorschriften polemisiert (fehlender Verteidigerzwang, Unmittelbarkeit des Verfahrens), waren diese Gesetzesbestimmungen vom Strafgericht nicht anzuwenden (siehe Art. 89 B-VG).

Die formell erhobene Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) wiederum, daß der Zeuge Kurt H***** nicht vernommen wurde, scheitert schon daran, daß der Beschuldigte auf die Vernehmung dieses Zeugen ausdrücklich verzichtet hat (S 248).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO).

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