Spruch:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Gemäß § 48 Z 1 StPO beantragte Juan Carlos C***** die Einleitung der Voruntersuchung gegen den Leiter der Strafvollzugsanstalt Graz Mag. Franz P***** wegen §§ 89, 118 Abs. 3, 302 Abs. 1 und 312 StGB (AZ 17 Vr 1.468/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) und gegen den Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz Dr. Franz Josef M***** wegen § 302 Abs. 1 StGB (AZ 18 Vr 1.415/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Gleichzeitig erklärte er jeweils, sämtliche Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen Befangenheit abzulehnen (§ 72 Abs. 1 StPO). In dem Mag. P***** betreffenden Antrag stellte er überdies einen nicht näher begründeten "Ablehnungsantrag gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Graz".
Die Ablehnung des (ganzen) Oberlandesgerichtes Graz, das in den vorliegenden Strafsachen zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz konkret berufen ist (§ 74 Abs. 2, zweiter Halbsatz, StPO), ist indes schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dazu eine Ablehnungserklärung gegen jeden einzelnen Richter unter genauer Angabe bestimmter und, soviel als möglich, bescheinigter (§ 73, letzter Satz, StPO) Ablehnungsgründe erforderlich wäre. Auf die pauschale Ablehnung von Richtern ohne individuelles Substrat ist nicht einzugehen (13 Os 127/88, 8 N 10/88, 14 Ns 25/88 = 14 Nds 122/88, 13 Ns 2/91 u. v.a.).
Einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz über die Zulässigkeit der Ablehnung sämtlicher Richter des ihm unterstellten Gerichtshofes erster Instanz steht daher nichts mehr entgegen (§ 74 Abs. 2 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)