Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 5.9.1990, ON 4, bestimmte das Erstgericht die Kosten der Drittschuldner für die ihnen gemäß § 301 EO aufgetragene Äußerung mit S 50,-; die Drittschuldner hatten Kosten von S 389,40 verzeichnet. Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs der Drittschuldner dagegen, daß ihre Kosten nicht mit S 389,40 bestimmt worden waren, zurück, da ihnen ein Rechtsschutzinteresse nicht zugebilligt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Drittschuldner gegen diesen Beschluß ist gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO unzulässig. Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Unter Entscheidungen über den Kostenpunkt sind auch formelle Entscheidungen der zweiten Instanz zu verstehen, wie etwa ein Beschluß, mit dem die Unzulässigkeit eines Kostenrekurses ausgesprochen wurde (MietSlg. 33.677 uva).
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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