Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.899,20 (darin S 483,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber in unzulässiger Weise im wesentlichen lediglich zum Teil die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft (vgl. EFSlg 57.826 ff uva) und zum Teil angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, geltend macht (vgl. RZ 1989/16 uva), liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein entscheidende Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Masseverwalter die Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der Gemeinschuldnerin herauszugeben, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.
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