OGH 10ObS162/91

OGH10ObS162/919.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Bauer (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika B*****, vertreten durch Dr.Martin Hahn, Rechtsanwalt in Wr.Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 1991, GZ 32 Rs 40/91-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.September 1990, GZ 8 Cgs 10/88-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Umstand, daß das Erstgericht keine Auskunft der Bundesinnung für Friseure eingeholt hat, kann mit Revision nicht geltend gemacht werden, weil er schon in der Berufung gerügt wurde und das Berufungsgericht darin keinen Verfahrensmangel erblickte (vgl SSV-NF 1/32, 3/115 uva). Im übrigen richten sich sowohl die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch jene zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache teilweise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen; dies ist jedoch unzulässig, weil die Revisionsgründe in dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 503 ZPO abschließend aufgezählt werden und der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze nicht vorliegt. Die von ihr aufgestellte Behauptung, daß auch in für Herren bestimmten Friseurbetrieben gelegentlich ausschließlich Haare in nassem Zustand geschnitten würden, ergibt sich nicht aus den Denkgesetzen, sondern höchstens aus Erfahrungssätzen, die aber nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden können.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Nach den für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes maßgebenden, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ist die Klägerin nicht invalide, weil sie ihren bisherigen Beruf, jedenfalls in für Herren bestimmten Betrieben oder Abteilungen ausüben kann. Dies gilt für die gesamte Zeit ab Einbringung des Pensionsantrags. Die in diesem Zusammenhang in der Revision behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor:

Das Erstgericht hat den Gesundheitszustand der Klägerin zum 28.8.1986, also zu einem Zeitpunkt, der verhältnismäßig kurz nach dem Tag der Antragstellung (23.5.1986) liegt, und ferner zum 13.5.1987, 6.2.1990 und 19.3.1990 festgestellt. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin zu all diesen Zeitpunkten an einer Nickel- und Kobaltallergie sowie an einer verminderten Alkaliresistenz litt und daß, ausgenommen am 6.2.1990, geringfügige, durch die angeführten Leiden hervorgerufene Hautveränderungen und am 6.2.1990 sogar überhaupt keine Hautveränderungen bestanden. Daß die zuerst angeführten Leiden den Anspruch auf Invaliditätspension nicht begründen, wurde schon gesagt. Der Oberste Gerichtshof ist aber auch der Meinung, daß es die festgestellten, bloß geringfügigen Hautveränderungen unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, daß eine Verschlechterung nicht zu befürchten war und eine Besserung nicht hintangehalten wurde, der Klägerin nicht unmöglich und auch nicht unzumutbar machten, den Friseurberuf in für Herren bestimmten Betrieben oder Abteilungen auszuüben. Es ist daher auch ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Invaliditätspension gemäß § 256 ASVG nicht gegeben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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