Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft der Kläger in erster Linie die Würdigung der Beweise durch das Berufungsgericht; dies ist jedoch wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe in dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 503 ZPO unzulässig. Soweit aus diesen Ausführungen überhaupt die Geltendmachung von Verfahrensmängeln abgeleitet werden kann, betreffen sie Mängel des Verfahrens erster Instanz, die entweder nicht schon in der Berufung gerügt oder vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wurden; beides führt aber dazu, daß sie mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV 1/32, 1/68, 3/115 uva).
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache sind schon deshalb nicht zielführend, weil das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache mit der Begründung abgelehnt hat, daß die Berufung eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthalte. Dies hätte als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden müssen (JUS 1991/782 ua). Der Kläger hat dies jedoch nicht getan und noch weniger die Unrichtigkeit der Auffassung des Rekursgerichtes aufgezeigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 uva).
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