Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Klägerin zur Invaliditätspension kein Hilflosenzuschuß nach § 105 a ASVG gebührt, weil die von ihr für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist selbst dann richtig (§ 48 ASGG), wenn man als Vergleichsgrundlage nicht den durchschnittlichen, sondern den monatlichen Mindesthilflosenzuschuß (im Jahr 1989 S 2.542,-) heranzieht (vgl SSV-NF 3/72). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates macht das Erfordernis fremder Hilfe für die gründliche Reinigung der Wohnung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen (Herbeischaffen) schwerer Gegenstände (im Fall der Klägerin: Heizöl) den Pensionsbezieher nicht hilflos im Sinne des § 105 a ASVG (vgl SSV-NF 2/12, 3/15, 32, 114, 4/12 uva, zuletzt 10 Ob S 99/91).
Die Anfechtung der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des medizinischen Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellung vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungsgrundsätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, ist unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur unter der Voraussetzung möglich, daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (Fasching, Komm. IV 336 mwN; SSV-NF 2/74 uva; zuletzt 10 Ob S 103/91). Solche Umstände wurden aber in der Revision nicht geltend gemacht: sie geht nicht von festgestellten, sondern von behaupteten Krankheiten aus, etwa von einem Parkinson-Syndrom. Gerade diese Diagnose konnte der Sachverständige aber nicht stellen. Auch für die Behauptung, die Klägerin sei nicht gehfähig, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Revision unternimmt den untauglichen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Klägerin für das Revisionsverfahren ein Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde, ist sie mit Kosten nicht belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit fehlen (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
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